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Obliegenheitsverletzung


Obliegenheiten im Versicherungsrecht sind Verhaltensvorschriften für den Versicherungsnehmer, die sich aus dem Versicherungsvertragsgesetz und dem Versicherungsvertrag ergeben.

Die Obliegenheiten bei dem Versicherungsvertrag ergeben sich in der Regel aus den Versicherungsbedingungen.

Verletzt man diese Obliegenheiten („Obliegenheitsverletzung“) wird der Versicherer möglicherweise von der Leistungspflicht befreit (z.B. bei Unfallflucht/Fahrerflucht). Daher sollte man bei Abschluss einer Versicherung die Versicherungsbedingungen sorgfältig lesen.

 

§ 6 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) besagt folgendes:

(1) Ist im Vertrag bestimmt, daß bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, daß die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monats nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.

(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die von dem Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Gefahrerhöhung dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der ihm obliegenden Leistung gehabt hat.

(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, daß eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluß weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.

(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.

 

Man unterscheidet also zwischen Obliegenheiten, die vor dem Versicherungsfall zu erfüllen sind und solchen, die nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles zu erfüllen sind.

 

Vertragliche Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall  

Diese Obliegenheiten sollen entweder die Gefahr mindern oder eine Gefahrerhöhung vermeiden.

Beispiel: Mit abgefahrenen Reifen fahren bedeutet eine Obliegenheitsverletzung vor dem Versicherungsfall.

Der Versicherer kann, wenn er Kenntnis von einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall erlangt, den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen – jedoch nur, wenn die Obliegenheitsverletzung als verschuldet anzusehen ist. Kündigt er später, kann er sich bei Eintritt eines Versicherungsfalls wegen dieser Obliegenheitsverletzung nicht auf Leistungsfreiheit berufen.

Ein Versicherer kann sich nicht auf Leistungsfreiheit bei einer Obliegenheitsverletzung vor dem Versicherungsfall berufen, wenn die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistung des Versicherers hatte (fehlende Kausalität)

 

Vertragliche Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall

Diese Obliegenheiten sollen den Schaden begrenzen, den Schadenshergang aufklären und die Schadenshöhe feststellen lassen (Schadensanzeige).

Die Leistungsfreiheit des Versicherers bei einer Obliegenheitsverletzung nach dem Versicherungsfall tritt nicht ein, wenn die Verletzung des Versicherungsnehmers weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.

Beruht die Obliegenheitsverletzung auf grober Fahrlässigkeit, dann tritt die Leistungspflicht des Versicherers in Kraft, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung hatte.

 

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