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Die bekanntesten Rechtsirrtümer und Verbraucherfallen

Recht kann häufig sehr kompliziert sein. Vor allem juristische Laien verlieren schnell den Überblick im deutschen Paragraphen-Dschungel.

Auf den folgenden Seiten finden Sie die bekanntesten und häufigsten Rechtsirrtümer und Verbraucherfallen.


Rechtsirrtum Nr. 1: Verträge müssen immer schriftlich abgeschlossen werden

Ein Vertrag kommt durch zwei mit Bezug aufeinander abgegebene, inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Die zeitlich erstere der beiden abgegebenen Willenserklärungen bezeichnet man als Antrag oder Angebot und die darauf folgende als Annahme.

Die Vertragsschließung kann grundsätzlich formfrei erfolgen. D.h. Verträge müssen nicht immer schriftlich geschlossen werden! Auch eine Einigung im Gespräch, per Telefon oder E-Mail ist ein wirksamer Vertrag. Die den Vertrag begründenden Erklärungen müssen auch nicht ausdrücklich formuliert werden. Es ist ausreichend, wenn die Vertragspartner ihre Willenserklärungen durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck bringen. Beispiel: Wer in ein Taxi einsteigt, nimmt mit dem eigenen schlüssigen Verhalten ein ebenfalls durch schlüssiges Verhalten geäußertes Vertragsangebot der Taxigesellschaft an. 

In bestimmten Ausnahmen (vor allem wenn das Gesetz dies bestimmt) sind Verträge an eine bestimmte Form gebunden. Z.B. muss der Kauf eines Grundstückes oder die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH notariell beurkundet werden.

Tipp: Schließen Sie wichtige Verträge am besten immer schriftlich ab. In Konfliktfällen ist es für beide Vertragsparteien günstiger, Abmachungne schwarz auf weiß zu haben. Zudem werden durch eine schriftliche Fixierung der mündlich getroffenen Abmachungen mögliche Missverständnisse eingeschränkt.


Rechtsirrtum Nr. 2: Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen

Der Hinweis „Vom Umtausch ausgeschlossen“ bei reduzierter Ware gilt nur dann, wenn die Ware einwandfrei ist. Wenn dem Käufer z.B. zu Hause die Farbe der gekauften Hose nicht mehr gefällt oder er den gleichen Artikel bei einem Konkurrenzunternehmen billiger sieht, so sind dies keine Umtauschgründe. Die meisten Verkäufer nehmen die Artikel jedoch freiwillig aus Kulanz zurück.

Anders sieht es aber aus, wenn die reduzierte Ware einen Mangel aufweist: Dann kann sie genauso reklamiert werden wie nicht reduzierte Ware. Ein Umtauschausschluss wäre in diesem Fall unwirksam. Lediglich wenn vor dem Kauf ausdrücklich auf die Fehlerhaftigkeit der Ware (Schönheitsfehler, 2. Wahl, u. a.) hingewiesen wurde, ist in diesen Fällen eine Reklamation ausgeschlossen.


Rechtsirrtum Nr. 3: GEZ-Mitarbeitern muss man Zutritt zur Wohnung gewähren

Sie sind nicht verpflichtet den Gebührenbeauftragten in die Wohnung zu lassen. Sie haben das Recht, ihm den Zutritt zu verweigern. Das deutsche Grundgesetz garantiert Ihnen die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13).

Lassen Sie sich – im Falle, dass Sie sich auf ein Gespräch mit dem Gebührenbeauftragten einlassen möchten – unbedingt seinen Ausweis zeigen (dazu ist er verpflichtet!). Wichtig: Der Ausweis wird nicht von der GEZ ausgestellt, sondern von Ihrer örtlichen Rundfunkanstalt (z.B. WDR).

Ein vorhandener Kabelanschluß, der Besitz eines Autos oder eine deutlich sichtbare Satelitten-Antenne sind kein ausreichender Beweis für den Empfang von Rundfunkprogrammen.

Lediglich der Besitz oder die Nutzung von Empfangsgeräten wie TV, TV-Karte, (Auto-)Radio etc. verpflichten zur Auskunft gegenüber den Rundfunkanstalten bzw. der GEZ und somit zur Zahlung der Rundfunkgebühr.

 

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Oft verzichten Menschen aus Angst vor hohen Prozesskosten auf ihr gutes Recht. Aus diesem Grund gibt es die Rechtsschutzversicherung. [mehr...]

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Die Resonanz auf Ralf Höckers LEXIKON DER RECHTSIRRTÜMER war überwältigend: Es gibt jedoch noch viel mehr weitverbreitete juristische Fehlannahmen, als der Fachmann sich träumen lässt. Sei es, dass manche sich von Schildern wie "Umtausch nur von original verpackter Ware" einschüchtern lassen oder dass man an den Straftatbestand des "Rufmords" glaubt. In bewährter Manier rückt Höcker diese und viele andere rechtliche Missverständnisse zurecht.

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