Grober Verkehrsverstoß: Auch Radfahrer können haften
Berlin/Koblenz (dpa/tmn) - Verursacht ein Radfahrer durch einen groben Verkehrsverstoß einen Unfall mit einem Auto, muss er unter Umständen voll haften. Normalerweise müssen Autofahrer bei Unfällen mit Radlern für einen Teil des Schadens selbst aufkommen.
Denn die «Betriebsgefahr» des Wagens wird rechtlich höher eingestuft, erläutern die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltsvereins mit Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts Koblenz (Az.: 12 S 159/04).
In dem Fall verurteilten die Richter einen jugendlichen Fahrradfahrer wegen eines groben Verkehrsverstoßes zur vollen Haftung und sprachen den Autofahrer von jeglicher Mitschuld frei. Der 14-Jährige hatte dem Mann auf einer Straßenkreuzung die Vorfahrt genommen und war mit dessen Wagen zusammengeprallt. Der Autofahrer hatte argumentiert, er sei zuvor bereits einem anderen Radler ausgewichen und habe den Jungen übersehen. Der Haftpflichtversicherer kürzte den Schadenersatz des Mannes dennoch um 30 Prozent.
Der Autofahrer klagte und verlangte auch den Rest seines Schadens ersetzt. Nach einer Niederlage vor dem Amtsgericht gaben die Landesrichter dem Mann Recht. Sie entschieden, der Junge habe den Unfall durch Missachtung der Vorfahrt verursacht. Dieser Verkehrsverstoß sei so grob vorschriftswidrig, dass der Mann keine Mitschuld trage. Dabei komme es auch nicht auf die unterschiedliche Fahrzeugstärke an.
Ein Mitverschulden von Kindern sei zwar in der Regel geringer zu bewerten als das eines Erwachsenen. Hier habe sich der Radfahrer aber keine Gedanken über sein Verhalten gemacht, so dass er in vollem Umfang die Verantwortung für den Unfall trage.
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