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Stichwörter: Straßenverkehrsordnung
Montag, 9. Juni 2008

Autokorsos und Fan-Fahnen: Eingriff nur bei Gefahr

Düsseldorf (dpa) - Für Autokorsos nach Fußballspielen und Fan-Fähnchen am Auto gibt es keine Regeln in der Straßenverkehrsordnung. Während der EM werde die Polizei vor Ort entscheiden, ob eingegriffen werden müsse, erklärte das Innenministerium Nordrhein-Westfalens.


Autokorso nach dem Sieg der deutschen Mannschaft: Die Polizei will nur eingreifen, wenn es gefährlich wird. (Bild: dpa)

«Wir wollen keine Spielverderber sein und wollen, dass die Fußball-EM ein Fußball-Fest wird», sagte Sprecherin Nadine Perske. Die Polizei werde nur eingreifen, wenn eine konkrete Gefahr bestehe.

«Wir werden das handhaben wie zur Weltmeisterschaft. Autokorsos sind ein Ausdruck der Lebensfreude», sagte der Siegener Polizeisprecher Georg Baum. Auch Fans, die sich aus dem Fenster langsam fahrender Autos lehnen, will die Polizei dulden - solange dies für die Betroffenen oder Andere nicht gefährlich sei.

Fähnchen müssten «Soll-Bruchstellen» haben, sagte Miriam Grotjahn vom NRW-Verkehrsministerium. Der Grund: Bevor bei einem Unfall etwas Schlimmes passiert, soll die Flagge abknicken. Für Insassen und andere Verkehrsteilnehmer dürfe die Fahne keine Gefahr darstellen. Hier gibt der Paragraf 30 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung jedoch keine detaillierten Informationen. «Fahrer und Polizist müssen eigenverantwortlich einschätzen, ob die angebrachte Fahne eine Gefahr darstellt oder nicht.»

«Als Fahrer muss man natürlich selbst auch etwas sehen können», so Grotjahn weiter. Der Fahrer sei dafür verantwortlich, dass sein Hören und Sehen nicht durch Ladung - wie etwa Fußball-Fahnen - beeinträchtigt werden. Das besagen unter anderem die Paragrafen 1 und 23 der Straßenverkehrsordnung. Zudem dürfe die Fahne nicht zu weit heraus stehen. Sobald die Flagge waagerecht mehr als 40 Zentimeter vom Auto absteht, muss das «Anbaugerät» mit einer Zusatzleuchte gekennzeichnet werden (Paragraf 53b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung).

An Dienstfahrzeugen der Polizei dürfen gar keine Fahnen angebracht werden. «Das Neutralitätsgebot verbietet es, Partei zu ergreifen», sagte Perske. Das Anbringen der deutschen Flagge an Polizeifahrzeugen sei damit genau so untersagt, wie eine Ansammlung verschiedener ausländischer Flaggen.


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