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Alkohol am Steuer

Das Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss wird in drei Kategorien eingeteilt, welche jeweils verschiedene Rechtsfolgen für den Täter mit sich ziehen. Der Gesetzgeber stützt sich bei dieser Kategorisierung auf Grenzwerte (Alkoholgehalt von Blut und/oder Atem) bei deren Vorliegen mit Beeinträchtigungen im Verkehr zu rechnen ist.

 

1. Die Alkoholfahrt als Ordnungswidrigkeit

Die Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss mit einem Kfz wird als Ordnungswidrigkeit geahndet, wenn sich während der Fahrt entweder mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut oder mehr als 0,25 mg/l Alkohol im Atem des Kfz-Führers befinden. Der Nachweis dieser Ordnungswidrigkeit erfolgt durch eine Blutprobe (kann zwangsweise entnommen werden) oder durch ein Atemalkoholmessgerät.

Die Strafe für die Trunkenheitsfahrt als Ordnungswidrigkeit beträgt bei einem Ersttäter 250 € und einen Monat Fahrverbot. Im Wiederholungsfall steigt sie auf 500 € und 3 Monate Fahrverbot und nach zwei einschlägigen Vortaten umfasst sie ganze 750 € und 3 Monate Fahrverbot.

 

2. Die Alkoholfahrt als Straftat

Auch wenn der Gesetzgeber die Grenze des ordnungswidrigen Verhaltens noch nicht unter 0,5 Promille gesetzt hat, so kann es darunter trotzdem Strafmöglichkeiten geben. So kann der Bereich der strafbaren Alkoholstraftaten bereits bei 0,3 Promille Alkohol im Blut beginnen.

 

2.1. Die Straßenverkehrsgefährdung unter Alkoholeinfluss

Eine Straßenverkehrsgefährdung liegt vor, wenn ein Kfz- oder Radfahrer mit mehr als 0,3 Promille Alkohol im Blut am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt und es dabei auf Grund alkoholbedingten Verhaltens zu einem Unfall oder einer konkreten Gefährdung von Personen oder Sachen kommt.

Der bedeutende Wert für die Sachgefährdung liegt bei 1000 €. Konkret ist eine Gefährdung, wenn das Vermeiden eines Unfalls nicht mehr vom Fahrgeschick des Fahrzeugführers, sondern nur noch vom Zufall oder der Geschicklichkeit der übrigen Verkehrsteilnehmer abhängig ist, wie z.B. starkes Fahren von Schlangenlinien.

Das Vorliegen von alkoholbedingter Fahruntauglichkeit muss vom Gericht für jeden Fall einzeln bewertet werden. Dabei gilt es zu beachten, ob eine bestimmte Verhaltensweise bei dem betreffenden Fahrzeugführer auch in absolut nüchternem Zustand vorgekommen sein könnte, oder ob das auffällige Fahrverhalten nur auf den Alkoholpegel zurückzuführen ist.

Über das jeweilige Strafmaß können keine einheitlichen Aussagen getroffen werden, denn es kommt auf den jeweiligen Grad des Verschuldens, auf den Umfang der konkreten eingetretenen Gefährdung Dritter und auf die Tatfolgen an. Festzuhalten ist, dass neben der Entziehung der Fahrerlaubnis für einen erwachsenen Ersttäter, der älter als 21 Jahre ist, bei alkoholbedingten Unfällen mit bloßem Sachschaden Strafen von mindestens 40 Tagessätzen verhängt werden. Je nach Höhe der Blutalkoholkonzentration und entsprechend der Schwere der Unfallfolgen kann das Strafmaß im Einzelfall höher ausfallen. Wiederholungstäter werden nach dem zeitlichen Abstand der einschlägigen Vortat härter bestraft.

Die unter Alkoholeinfluss begangene Straßenverkehrsgefährdung ist ein Regelfall, in dem das Gesetz vorschreibt, dass dem Täter die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, wenn die Tat beim Führen eines Kfz verübt worden ist. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt bei Radfahrern nicht. Durch das zu bestrafende Verhalten hat der Kfz-Führer sich als ungeeignet zum Führern von Kraftfahrzeugen erwiesen. Das Strafgericht muss in einer Prognose einschätzen, wie lange diese charakterliche Ungeeignetheit andauern wird und eine seiner Prognose entsprechende Sperrfrist festsetzen, in der die Fahrerlaubnisbehörde dem Täter keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.

Eine Alkoholordnungswidrigkeit wird im Verkehrszentralregister mit 4 Punkten, eine Drogenstraftat mit 7 Punkten bewertet.

Bei der Straßenverkehrsgefährdung unter Alkoholeinfluss handelt sich um einen sog. A-Verstoß, welcher zu einer Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre führt.

 

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