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Alkohol am Steuer


2.2. Die folgenlose Trunkenheitsfahrt

Der Tatbestand einer sog. folgenlosen Trunkenheitsfahrt liegt vor, wenn der Grenzwert einer bloßen Ordnungswidrigkeit (0,5 Promille Alkohol im Blut oder mehr als 0,25 mg/l Alkohol im Atem des Kfz-Führers) überschritten wurde ohne dass eine strafbare Straßenverkehrsgefährdung vorliegt. Auch bei fehlenden Beweisen für eine Verminderung der Fahrsicherheit oder für eine konkrete Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert wird dann angenommen, dass der Fahrzeugführer fahruntauglich war.

Dies ist z.B. der Fall, wenn man in eine Verkehrskontrolle gerät. Stellt sich bei einem in dieser Situation durchgeführten Atemalkoholtest eine Alkoholisierung heraus oder wird die Durchführung eines ordnungsgemäßen Atemalkoholtests verweigert, wird der Fahrzeugführer einer zwangsweisen Blutalkoholuntersuchung unterzogen (nur diese Ergebnisse einer Blutalkoholanalyse dürfen vor Gericht als Beweismittel für das Vorliegen von Fahruntauglichkeit verwendet werden).

Bereits die ab einem Blutalkoholwert von mehr als 1,10 Promille bei einem Kfz-Führer (oder von mehr als 1,60 Promille bei einem Radfahrer) ausgehende abstrakte Gefahr rechtfertigt die Strafverfolgung. D. h. es sind für die Bestrafung weder Beweise für eine individuelle Verkehrsunsicherheit nötig noch muss es beim Fahren zu Auffälligkeiten oder gar Gefährdungen anderer gekommen sein.

Das Strafmaß für eine folgenlose Trunkenheitsfahrt fällt in der Regel niedriger aus als bei einer Straßenverkehrsgefährdung. Neben der Entziehung der Fahrerlaubnis liegt für einen erwachsenen Täter über 21 Jahren die Geldstrafe bei einem Erstverstoß bei 30 bis 35 Tagessätzen. Das Strafmaß für Wiederholungstäter fällt höher aus.

Auch die folgenlose Trunkenheitsfahrt ist ein Regelfall in dem das Gesetz vorschreibt, dass dem Täter die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, wenn die Tat beim Führen eines Kfz verübt worden ist. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt bei Radfahrern nicht. Durch das zu bestrafende Verhalten hat der Kfz-Führer sich als ungeeignet zum Führern von Kraftfahrzeugen erwiesen. Das Strafgericht muss in einer Prognose einschätzen, wie lange diese charakterliche Ungeeignetheit andauern wird und eine seiner Prognose entsprechende Sperrfrist festsetzen, in der die Fahrerlaubnisbehörde dem Täter keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.

Eine Alkoholordnungswidrigkeit wird im Verkehrszentralregister mit 4 Punkten, eine Drogenstraftat mit 7 Punkten bewertet.

Bei der folgenlosen Trunkenheitsfahrt handelt sich um einen sog. A-Verstoß, welcher zu einer Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre führt.

 

3. Absolute & relative Fahruntauglichkeit

Der bei der Rechtsprechung verwendete Grenzwert für die absolute Fahruntauglichkeit eines Kfz-Führers liegt bei 1,1 Promille. Das gilt auch für Krad-, Moped- und Mofafahrer. Für Radfahrer liegt dieser Wert bei 1,6 Promille. Für die absolute Fahruntauglichkeit müssen keine Ausfallerscheinungen vorliegen. Der Fahrer kann sich nicht darauf berufen, dass er durch entsprechende Alkoholgewöhnung selbst mit 1,1 Promille noch ein guter Fahrer sei.

Von relativer Fahruntauglichkeit spricht man, wenn der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit noch nicht erreicht ist, d. h. wenn ein Kfz-Führer weniger als 1,1 Promille Alkohol und ein Radfahrer weniger als 1,6 Promille Alkohol im Blut hat. Der Bereich der relativen Fahruntauglichkeit beginnt bei 0,03 Promille, wo bereits mit alkoholbedingter Beeinträchtigung der Fahrsicherheit gerechnet werden muss.

 

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