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Elternzeit

Seit dem 01.01.2007 ist die Elternzeit im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) geregelt. Es löst das Bundeserziehungsgeldgesetz (BerzG) ab.

Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, haben bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes einen Rechtsanspruch auf Elternzeit.

Mit Zustimmung der Arbeitgeberseite können sie bis zu 12 Monate der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes übertragen.

Sind beide Eltern erwerbstätig, können sie frei entscheiden, wer von ihnen Elternzeit nimmt. Sie können auch gleichzeitig Elternzeit nehmen.

Während der Elternzeit ist eine Teilzeitarbeit bis zu 30 Wochenstunden zulässig.

Nach § 15 Abs. 7 BEEG besteht ein Anspruch auf Teilzeitarbeit in der Elternzeit, wenn

  • keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen,
  • die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer mehr als 6 Monate im Unternehmen tätig ist,
  • im Betrieb mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt werden,
  • die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für mindestens 2 Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden reduziert werden soll,
  • der Anspruch der Arbeitgeberseite 7 Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt wurde.

Was ist bei dem Antrag zu beachten?

Die Elternzeit muss 7 Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber angemeldet werden. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise auch eine angemessene kürzere Frist möglich. Wird die Anmeldefrist von 7 Wochen nicht eingehalten, verschiebt sich der Termin für den Beginn der Elternzeit entsprechend (§ 16 BEEG).

Mit der Anmeldung müssen sich die Eltern verbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von 2 Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Eine Verlängerung der Elternzeit innerhalb dieses Zeitraums ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich

Ist geplant, die Partnermonate des Elterngeldes in Anspruch zu nehmen, muss die Anmeldung, wenn die Elternzeit damit verbunden werden soll, erst spätestens 7 Wochen vor Beginn bei der Arbeitgeberseite erfolgen, auch wenn im Rahmen des Elterngeldantrags bereits eine Festlegung getroffen wurde.

Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Er beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch 8 Wochen vor deren Beginn. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise durch die Aufsichtsbehörde eine Kündigung für zulässig erklärt werden.

Nach Ablauf der Elternzeit haben die Eltern einen Anspruch, auf ihren oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren. Eine Schlechterstellung ist nicht zulässig. Wurde die Arbeitszeit während der Elternzeit reduziert, gilt nach deren Ende wieder die frühere Arbeitszeit.

 

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