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Alkohol am Arbeitsplatz

Alkohol am Arbeitsplatz ist nicht grundsätzlich verboten. Der Alkoholkonsum darf jedoch die Arbeitsleistung und den Arbeitsablauf nicht beeinträchtigen.

Eine Kündigung wegen Alkoholkonsums oder -abhängigkeit ist arbeitsrechtlich möglich. Denkbar ist eine verhaltensbedingte Kündigung, wenn es aufgrund von Alkoholkonsum zu Störungen im Arbeitsverhältnis kommt.

Ist der Arbeitnehmer alkoholabhängig, ist dies arbeitsrechtlich wie eine Krankheit zu behandeln. In diesem Fall kommt eine personenbedingte Kündigung in Betracht. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu ein dreistufigen Prüfungsshema aufgestellt.

Die zunächst erforderliche negative Gesundheitsprognose ist bei Alkoholabhängigkeit in der Regel anzunehmen, da zugunsten des Arbeitgebers der Erfahrungssatz  gilt, dass der Abhängige ohne fremde Hilfe in absehbarer Zeit nicht geheilt wird. Eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen liegt vor, wenn es durch die Alkoholsucht des Arbeitnehmers regelmäßig zu schlechten Leistungen und Fehlzeiten kommt und dadurch der Arbeitsablauf gestört wird. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist unter anderem zu berücksichtigen, ob die Alkoholsucht verschuldet ist. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer nach einer zunächst erfolgreichen Therapie wieder zu trinken anfängt.

Der Arbeitgeber muss, jedenfalls bei langjährig beschäftigten Arbeitnehmern, vor einer Kündigung die Alkoholprobleme in einem Personalgespräch ansprechen und dem Arbeitnehmer zu Vermeidung einer Kündigung anbieten, sich einer Therapie zu unterziehen.

Bei Alkoholerkrankungen kann der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gefährdet sein.

 

 

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