Prozesskostenrechner Familienrecht
Zum Familienrecht gehören alle Rechtsstreitigkeiten, die die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaften betreffen, sowie daraus resultierende Fragen zu Unterhalts-, Versorgungsansprüchen, zu gemeinsamen Kindern und der gemeinsamen Wohnung. Zuständig sind für Familiensachen die entsprechenden Abteilungen bei den Amtsgerichten (Familiengerichte) gemäß § 23 b Gerichtsverfassungsgesetz, §§ 621 ff. Zivilprozessordnung. In Ehesachen und Lebenspartnerschaftssachen sowie deren Folgesachen besteht Anwaltszwang nach § 78 II Zivilprozessordnung (ZPO).
Hilfe
Streitwert:
Der Streitwert richtet sich im Familienrecht zum Teil nach dem Wert des Gegenstandes um den prozessiert wird, zum Teil gibt es festgesetzte Streitwerte.
Hilfe zur Bestimmung des Streitwertes finden Sie hier >>
Auslagen:
Als Auslagen werden zusätzliche Kosten des Anwalts bezeichnet, die der Anwalt mit Ihrem Einverständis ausgelegt hat z.B. Reise nach München um einen Zeugen zu befragen.
Anwaltskosten:
Anwaltskosten entstehen, wenn eine oder beide Parteien vor Gericht anwaltlich vertreten sind. In Ehesachen und Lebenspartnerschaftssachen sowie deren Folgesachen besteht Anwaltszwang nach § 78 II Zivilprozessordnung (ZPO).
Einigung:
Wird der Rechtsstreit vorzeitig durch eine Einigung zwischen den Parteien beendet, verringern sich die Gerichtskosten. Die Anwälte erhalten für ihre Mitwirkung eine zusätzliche sogenannte Aussöhnungsgebühr, so dass die Anwaltskosten sich erhöhen.
Berufung:
Die Berufung findet im Familienrecht nur gegen Urteile zur gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber Kindern und Ehegatten, sowie zum ehelichen Güterecht statt. Ansonsten kann gegen die Beschlüsse des Familiengerichts Beschwerde eingelegt werden, wenn das Oberlandesgericht sie durch Beschluß zugelassen hat. Die Gerichts- und Anwaltskosten erhöhen sich.
Revision:
Die Revision ist gegen Urteile des Oberlandesgerichtes möglich, wenn das Oberlandesgericht diese zugelassen hat. Hat das Oberlandesgericht eine Beschwerde als unzulässig verworfen, findet hiergegen die weitere Beschwerde beim Bundesgerichtshof bzw. dem Bayerischen Oberlandesgericht statt. Die Gerichts- und Anwaltskosten im Revisionsverfahren erhöhen sich. Für das Beschwerdeverfahren gelten besondere Gebührentatbestände.
Berechnungsgrundlage:
Gerichtliche Vertretung (Erster Rechtszug)
Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG*
Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG*
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG*
Gerichtsgebühr Nr. 8210 KV GKG**
Einigung Nr. 8211 KV GKG**
Anwaltsgebühr Nr. 1003 VV RVG*
Gerichtliche Vertretung (Berufung)
Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG*
Terminsgebühr Nr. 3202 VV RVG*
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG*
Gerichtsgebühr Nr. 8220 KV GKG**
Einigung Nr. 8222 KV GKG**
Anwaltsgebühr Nr. 1004 VV RVG*
Gerichtliche Vertretung (Revision)
Verfahrensgebühr Nr. 3206 VV RVG*
Terminsgebühr Nr. 3210 VV RVG*
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG*
Gerichtsgebühr Nr. 8230 KV GKG**
Einigung Nr. 8232 KV GKG**
Anwaltsgebühr Nr. 1004 VV RVG*
* Vergütungsverzeichnis (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Stand 1.07.06
** Kostenverzeichnis (KV) zum Gerichtskostengesetz (GKG)
Stand 01.07.06
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