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Prozesskostenrechner Arbeitsrecht


Zum Arbeitsrecht gehören insbesondere die Angelegenheiten, die das Verhältnis von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, sowie Tarifvertragsparteien betreffen. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist in § 2 Arbeitsgerichtsgesetz geregelt.

Vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anwaltszwang. Erst vor dem Landesarbeitsgericht müssen Sie sich durch einen Anwalt vertreten lassen. Bitte beachten Sie: Die Anwaltsgebühren der ersten Instanz werden nicht erstattet, sondern werden vom jeweiligen Auftraggeber selbst getragen gemäß § 12a Arbeitsgerichtsgesetz.

Streitwert  
Auslagen  
Kläger hat einen Anwalt  
 Beklagter hat einen Anwalt
Einigung    
Berufung   Revision

Ergebnis (1. Instanz, keine Anwälte, ohne Einigung)

Streitwert:
0,00 Euro

Kostenberechnung:

Gerichtsgebühr:
0,00 Euro
Auslagen:
0,00 Euro

Gesamtkosten

0,00 Euro

Hilfe

Streitwert:
Als Streitwert wird der Wert des Gegenstands, um den prozessiert wird, bezeichnet. Die Höhe des Streitwertes richtet sich nach der Bedeutung der Sache für den Kläger.
Weitere Hinweise zur Berechnung des Streitwertes erhalten Sie hier >>

Auslagen:
Als Auslagen werden zusätzliche Kosten des Anwalts bezeichnet, die der Anwalt mit Ihrem Einverständis ausgelegt hat z.B. Reise nach München um einen Zeugen zu befragen.

Anwaltskosten:
Anwaltskosten entstehen, wenn eine oder beide Parteien vor Gericht anwaltlich vertreten sind. In der ersten Instanz werden die Anwaltskosten nicht erstattet. Für das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht ist die Vertretung durch einen  Anwalt vorgeschrieben.

Einigung:
Wird der Rechtsstreit vorzeitig durch eine Einigung zwischen den Parteien beendet, verringern sich die Gerichtskosten. Die Anwälte erhalten für ihre Mitwirkung eine zusätzliche Einigungsgebühr, so dass die Anwaltskosten sich erhöhen.

Berufung:
Die Berufung ist ab einem Wert von 600,- Euro oder auf Entscheidung des Gerichts zulässig. Im Berufungsverfahren fallen höhere Gerichts- und Anwaltsgebühren an.

Revision:
Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht ist zulässig, wenn sie vom Landesarbeitsgericht zugelassen wurde. Im Revisionsverfahren fallen höhere Gerichts- und Anwaltsgebühren an.

Berechnungsgrundlage:

Gerichtliche Vertretung (Erster Rechtszug)

Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG*
Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG*
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG*
Gerichtsgebühr Nr. 8210 KV GKG**
Einigung Nr. 8211 KV GKG**
Anwaltsgebühr Nr. 1003 VV RVG*

Gerichtliche Vertretung (Berufung)

Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG* 
Terminsgebühr Nr. 3202 VV RVG*
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG*
Gerichtsgebühr Nr. 8220 KV GKG**
Einigung Nr. 8222 KV GKG**
Anwaltsgebühr Nr. 1004 VV RVG*

Gerichtliche Vertretung (Revision)

Verfahrensgebühr Nr. 3206 VV RVG* 
Terminsgebühr Nr. 3210 VV RVG*
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG*
Gerichtsgebühr Nr. 8230 KV GKG**
Einigung Nr. 8232 KV GKG**
Anwaltsgebühr Nr. 1004 VV RVG*

* Vergütungsverzeichnis (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) 
Stand 1.07.06
** Kostenverzeichnis (KV) zum Gerichtskostengesetz (GKG) 
Stand 01.07.06  

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