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Informationen zum Streitwert im Familienrecht


Zum Familienrecht gehören alle Rechtsstreitigkeiten, die die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaften betreffen, sowie daraus resultierende Fragen zu Unterhalts-, Versorgungsansprüchen, zu gemeinsamen Kindern und der gemeinsamen Wohnung.

Zu den folgenden Verfahren finden Sie hier Hilfe zur Streitwertbestimmung:

  1. Ehescheidung (Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
  2. Ehewohnung
  3. Elterliche Sorge, Umgangsrecht, Kindesherausgabe
  4. Herausgabe von Hausrat bzw. persönlichen Gegenständen
  5. Unterhalt für den Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder
  6. Versorgungsausgleich
  7. Zugewinnausgleich


Bitte beachten Sie: Für einstweilige Anordnungen (Eilverfahren) gelten gesonderte Streitwerte.

zu 1. Ehescheidung:
Der Streitwert berechnet sich nach dem dreifachen Netto-Monatseinkommen beider Ehegatten, Mindestwert: 2.000,- Euro gemäß § 48 III 1, 2 Gerichtskostengesetz. Für unterhaltspflichtige Kinder werden in der Regel 255,- Euro pro Kind vom Einkommen abgezogen. Zu berücksichtigen sind im übrigen alle Umstände des Einzelfalles und die Vermögensverhältnisse der Ehegatten. Bei der Berechnung des Vermögens wird ein Freibetrag von 61.355,- Euro pro Erwachsener und Kind in Abzug gebracht. Schulden der Ehegatten können zu einer Verminderung des Vermögens führen. Das Vermögen wird mit 5 – 10 % bei der Berechnung des Streitwertes berücksichtigt. Bitte beachten Sie: Die vorliegenden Kriterien können nur einen ersten Anhaltspunkt zur Berechnung geben. Die genaue Streitwertbestimmung bei einer Ehescheidung ist ein komplexe Angelegenheit und wird von den Familiengerichten unterschiedlich gehandhabt. Ein besonders großer Umfang der Scheidungssache kann im übrigen zu einem Zuschlag bei den Anwaltsgebühren führen. Sie sollten sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen.


zu 2. Ehewohnung:
Der Streitwert bemisst sich nach dem einjährigen Mietwert der Wohnung. Bei Eigentum ist die verkehrsübliche Miete für vergleichbare Objekte anzusetzen.


zu 3. Elterliche Sorge, Umgangsrecht, Kindesherausgabe:
Bei der Berechnung des Streitwertes ist zu unterscheiden, ob die Sache isoliert, also als selbständige Familiensache oder im Verbund mit einer Ehesache (z.B. Scheidung) eingeklagt wird. Der Streitwert als selbständige Sache beträgt  3.000,- Euro gemäß § 30 II Kostenordnung, im Verbund mit einer Ehesache 900,- Euro gemäß § 48 III 1 Gerichtskostengesetz. Die gesetzliche Regelung zum Verbund von Scheidungs- und Folgesachen findet sich in § 623 Zivilprozessordnung.


zu 4. Herausgabe von Hausrat bzw. persönlicher Gegenstände:
Der Streitwert bestimmt sich nach dem Verkehrswert des Hausrates bzw. der geforderten Gegenstände.


zu 5. Unterhalt für den Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder:
Der Streitwert ist der geforderte Unterhalt für 12 Monate zuzüglich evtl. ausstehender Zahlungen gemäß § 42 I 1 Gerichtskostengesetz.


zu 6. Versorgungsausgleich:
Unterliegen die Anrechte ausschließlich der gesetzlichen Rentenversicherung (oder Pensionsansprüche) oder handelt es sich ausschließlich um sonstige Anrechte (z.B. betriebliche Altersversorgung, Riesterrente) beträgt der Streitwert 1.000,- Euro. Bestehen Versorgungsansprüche aus beiderlei Rechten beträgt der Streitwert 2.000,- Euro gemäß  § 49 Gerichtskostengesetz - GKG.


zu 7. Zugewinnausgleich:
Der Streitwert richtet sich nach dem geforderten Betrag. Zugewinn ist das Endvermögen abzüglich des Anfangsvermögens. Verbindlichkeiten können jeweils in Abzug gebracht werden. Hat ein Ehegatte einen höheren Zugewinn als der andere, steht diesem die Hälfte davon zu. (Beispiel: Anfangsvermögen Ehefrau: 10.000,- Endvermögen: 30.000,-  Zugewinn 20.000,-; Anfangsvermögen Ehemann 20.000,- Endvermögen 70.000,- Zugewinn 50.000,-, Differenz 50.000,- - 20.000,- = 30.000,- Hiervon steht der Ehefrau zu: 30.000,- x ½ = 15.000,-) Der Zugewinnausgleich ist in §§ 1373 ff. BGB geregelt. Bitte beachten Sie: Die vorliegenden Kriterien können nur einen ersten Anhaltspunkt für die Berechnung geben. Die genaue Berechnung des Zugewinns ist ein komplexe Angelegenheit und sollte von einem Rechtsanwalt durchgeführt werden.

 

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