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Informationen zum Streitwert im Arbeitsrecht


Zum Arbeitsrecht gehören insbesondere die Angelegenheiten, die das Verhältnis von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, sowie Tarifvertragsparteien betreffen. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist in § 2 Arbeitsgerichtsgesetz geregelt.

Zu den folgenden Verfahren finden Sie hier Hilfe zur Berechnung des Streitwertes:

  1. Kündigungsschutzklage
  2. Zahlung rückständiger Arbeitsentgelte
  3. Zeugniserteilung
  4. Zahlung wiederkehrender Leistungen
  5. Eingruppierungsklage


zu 1. Kündigungsschutzklage:
Bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die fristlose oder ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist als Streitwert höchstens das dreifache monatliche Bruttoarbeitsentgelt gemäß § 42 IV 1 Gerichtskostengesetz maßgebend.Prämien und Zuschläge sind bei der Berechnung zu berücksichtigen. Bei Klagen nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung einzureichen. Das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar, wenn im Betrieb oder Unternehmen mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt werden und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat gemäß §§ 1, 23 KSchG.


zu 2. Zahlung rückständiger Arbeitsentgelte:
Die Höhe des Streitwertes richtet sich nach dem geforderten Arbeitsentgelt.


zu 3. Zeugniserteilung:
Bei Rechtsstreitigkeiten über die Erteilung und den Inhalt von Arbeitszeugnissen wird für den Streitwert regelmäßig ein Bruttomonatsgehalt zugrunde gelegt.


zu 4. Zahlung wiederkehrender Leistungen:
Regelmäßig wiederkehrende Leistungen sind z.B. Lohn- und Gehaltsansprüche, Ruhegelder oder Renten aus Schadensersatzansprüchen. Nach § 42 III 1 Gerichtskostengesetz ist für den Streitwert der dreifache Jahresbetrag der geforderten Leistungen maßgebend. Ist der insgesamt geforderte Betrag geringer, weil z.B. die Leistung nur für ein Jahr gefordert wird, ist der geringere Betrag als Streitwert zugrunde zu legen.


zu 5. Eingruppierungsklage:
Bei Rechtsstreitigkeiten über die Feststellung welche Lohn- oder Gehaltsgruppe anzuwenden ist, beträgt der Streitwert den dreifache Jahresbetrag der Differenz zwischen bislang erhaltenen Lohn oder Gehalt und dem begehrten Lohn oder Gehalt. Rückständige Zahlungen sind hinzuzurechnen. Ist der insgesamt geforderte Betrag geringer, weil z.B. die Leistung nur für ein Jahr gefordert wird, ist der geringere Betrag als Streitwert zugrunde zu legen.

 

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