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Freitag, 2. März 2007

Kunde muss bei Versicherung Gesundheitsbeschwerden angeben

Frankfurt/Main (dpa) - Beim Abschluss einer Versicherung gegen schwere Krankheiten («Dread-Disease-Versicherung») müssen auch leichte Beschwerden angegeben werden. Das berichtet der «OLG-Report» unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt.


Frankfurt/Main (dpa) - Beim Abschluss einer Versicherung gegen schwere Krankheiten («Dread-Disease-Versicherung») müssen auch leichte Beschwerden angegeben werden. Das berichtet der «OLG-Report» unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt.

Werden solche Beschwerden verschwiegen, darf die Versicherung den Vertrag anfechten. Eine Ausnahme gilt nur bei offensichtlich belanglosen Gesundheitsstörungen. Das Gericht wies mit seinem Urteil (Aktenzeichen: 7 U 81/05) die Klage einer Versicherten ab.

Die Klägerin, die an Multiple Sklerose leidet, hatte eine so genannte Dread-Disease-Versicherung abgeschlossen. Ihre Erkrankung war ihr zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt. Sie hatte allerdings in der Vergangenheit an einer Viruserkrankung gelitten und Sehstörungen gehabt. Beides gab die Frau bei Abschluss des Vertrages nicht an, weil sie zu diesem Zeitpunkt keine entsprechenden Beschwerden hatte. Als die Versicherung später von den Leiden erfuhr, fechtete sie den Vertrag an wegen arglistiger Täuschung.

Das OLG sah die Anfechtung als berechtigt an. Die Richter betonten, der Versicherungskunde dürfe nicht selbst werten, ob ein Leiden belanglos sei. Vielmehr habe der Kunde bei den Gesundheitsfragen der Versicherung umfassend Auskunft zu geben. Ebenso wie die Versicherung sah das OLG auch den Vorwurf der Arglist als berechtigt an, weil die Klägerin länger zurückliegende leichtere Beschwerden durchaus angegeben hatte.

 

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