Abzug der Beitraege zur gesetzlichen Krankenversicherung von Betriebsrenten auch nachtraeglich moeglich
Eine Unterstützungskasse zahlte an die Witwe eines Betriebsrentners eine Betriebsrente, ohne die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung abzuziehen.
Eine Unterstützungskasse zahlte an die Witwe eines Betriebsrentners eine Betriebsrente, ohne die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung abzuziehen. Nachdem die Pflicht zur Abführung der Beiträge festgestellt worden war, behielt die Unterstützungskasse für vier Jahre rückwirkend Krankenversicherungsbeiträge ein. Hiergegen wehrte sich die Witwe, da die Kasse ihrer Ansicht nach entsprechend § 28g SGB IV die Beiträge nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachholen durfte. Ihre Klage hatte jedoch auch vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht wies in seinem Urteil darauf hin, dass auch Betriebsrenten beitragspflichtige Einnahmen zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V) sind. Die jeweilige Zahlstelle hat die Beiträge einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen (§ 256 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Ist bei der Zahlung der Betriebsrente die Einbehaltung von Beiträgen unterblieben, sind die rückständigen Beiträge von der Zahlstelle aus der weiterhin zu zahlenden Betriebsrente einzubehalten (§ 256 Abs. 2 Satz 1, § 255 Abs. 2 Satz 1 SGBV).
Anders als nach § 28g SGB IV ist der nachträgliche Einbehalt zeitlich nicht begrenzt. Nach § 28g Satz 3 SGB IV darf ein unterbliebener Abzug des vom Arbeitnehmer zu tragenden Teils des Gesamtversicherungsbeitrags vom Arbeitsentgelt grundsätzlich nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Diese Unterscheidung verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (Art. 3 GG). Auf diesem Wege wird verhindert, dass die Arbeitnehmer das Risiko tragen, wenn sie von ihrem Arbeitgeber fälschlicherweise als Selbständige behandelt werden. Eine vergleichbare Interessenlage besteht bei Betriebsrentnern nicht.
BAG Urteil vom 12. Dezember 2006 - 3 AZR 806/05 -
Quelle Pressemitteilung Nr. 80/06
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