Verlust des Reisekrankenversicherungsschutzes bei Täuschung
Die Einreichung auch nur einzelner falscher Belege führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers insgesamt, auch wenn tatsächlich eine Erkrankung im Ausland vorlag und Kosten angefallen sind.
Die Einreichung auch nur einzelner falscher Belege führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers insgesamt, auch wenn tatsächlich eine Erkrankung im Ausland vorlag und Kosten angefallen sind.
Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen, in deren Versicherungsschutz auch der Ehemann der Klägerin einbezogen war. Dieser erkrankte im Rahmen eines Nigeriaaufenthaltes im Jahre 2004 an Malaria und wurde dort behandelt. Für diese Behandlung und für Medikamente wurden ihm Rechnungen und Quittungen ausgestellt, die die Klägerin zusammen mit weiteren Rechnungen bei der Beklagten einreichte und Kostenerstattung verlangte. Die Beklagte überprüfte über die Botschaft in Lagos die Rechnungen. Dabei stellte sich heraus, dass ein Teil der Belege nicht von einem Krankenhaus oder einer Apotheke ausgestellt wurden, sondern den Namen eines Arzneimittelhandels trugen. Der Inhaber des Unternehmens erklärte, dass diese Rechnungen nicht von ihm stammen würden. Daraufhin verweigerte die Versicherung insgesamt die Kostenerstattung.
Die Klägerin erhob daraufhin Klage beim AG München.
Zu den strittigen Rechnungen trug sie zunächst vor, die Belege habe ihr Ehemann anlässlich seiner Erkrankung bekommen, dann behauptete sie im Laufe des Prozesses, man habe sie sich nachträglich beschafft. Eine Erklärung zu den Aussagen der Botschaft und des Inhabers des Arzneimittelhandels gab sie nicht ab. Sie konnte auch nicht erklären, warum die Rechnungen des Arzneimittelhandels ein Datum vor 2004 aufwiesen.
Auf Grund dessen wies der Richter die Klage insgesamt ab.
Nach § 1 Nr. 2 Ziffer g der Versicherungsbedingungen bestehe kein Versicherungsschutz, wenn über Umstände zu täuschen versucht werde, die Einfluss auf den Grund und die Höhe der Leistung haben. Allein durch die Vorlage dieser beiden offensichtlich falschen Rechnungen liege eine derartige Obliegenheitsverletzung vor, die zur Leistungsfreiheit für den gesamten Versicherungsfall führe. Auf die Echtheit der übrigen Belege komme es daher nicht mehr an.
Die dagegen eingelegte Berufung blieb erfolglos.
Urteil des AG München vom 14.12.05, AZ 262 C 14671/05
Urteil des LG München I vom 16.11.06, AZ 34 S 521/06
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