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Freitag, 20. Oktober 2006

Krankenkassen: 2 Wochen Nachfrist bei Beitragsrueckstaenden

Der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts hat in einem Urteil darauf hingewiesen, dass die von den Krankenkasse gesetzte Nachfrist zur Zahlung ausstehender Beträge nicht zu kurz bemessen sein darf.

Der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts hat in einem Urteil darauf hingewiesen, dass die von den Krankenkasse gesetzte Nachfrist zur Zahlung ausstehender Beträge nicht zu kurz bemessen sein darf. In der Regel endet die freiwillige Mitgliedschaft in einer Krankenkasse, wenn für zwei Monate die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Krankenkasse muss den Versicherten auf die Folgen von Beitragsrückständen aufmerksam machen und ihm die Möglichkeit geben, diese in angemessener Frist zu begleichen. Diese Frist sollte nicht kürzer als 2 Wochen sein.

Im aktuellen Fall hatte die DAK einem Versicherten mitgeteilt, dass seine freiwillige Mitgliedschaft mit Ablauf des nächsten Zahltages ende, da er die fälligen Beiträge der letzten

zwei Monate nicht entrichtet hatte. Als Nachfrist zu deren Begleichung wurden ihm 7 Tage Zeit gegeben. Der Versicherte wurde darauf hingewiesen, dass er sich nach Verstreichen der Frist auch in einer anderen Krankenkasse nicht mehr freiwillig versichern könne und es wurde ihm geraten, sich an den Träger der Sozialhilfe zu wenden. Die DAK hat, so urteilten die Darmstädter Richter, korrekt gehandelt, allerdings eine zu kurze Nachfrist gewährt. Der Versicherte brauche mindestens zwei Wochen zwischen Zugang des Krankenkassen­schreibens und Nachzahlung des Beitragsrückstandes. Da die freiwillige Mitgliedschaft immer zu einem bestimmten Zahltag, in diesem Fall am 15. eines Monats, ende, hätte die DAK ihren Versicherten spätestens am 1. des Monats benachrichtigen müssen. Da dies nicht geschehen sei, verlängere sich die freiwillige Mitgliedschaft bis zum Zahltag des folgenden Monats. Die Revision gegen das Urteil wurde zugelassen.

Hessisches Landessozialgericht Urteil vom 25.09.2006 - AZ L 1 KR 204/05 –

 

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