Versicherer muss bei ungenauen Gesundheitsangaben nachfragen
Stuttgart/München (dpa/gms) - Weist ein Kunde bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nur pauschal auf eine Erbkrankheit hin, muss die Versicherung die Details von sich aus erfragen. Darauf weist die Zeitschrift «recht und schaden» hin.
Stuttgart/München (dpa/gms) - Weist ein Kunde bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nur pauschal auf eine Erbkrankheit hin, muss die Versicherung die Details von sich aus erfragen. Darauf weist die Zeitschrift «recht und schaden» hin.
Wenn das Versicherungsunternehmen keine konkreten Erkundigungen vom Kunden einholt, kann es den Vertrag später nicht wegen falscher oder unvollständiger Angaben anfechten, schreibt die Zeitschrift unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (Aktenzeichen 7 U 18/04).
In dem Fall wertete das Gericht den Vertragsrücktritt einer Berufsunfähigkeitsversicherung als unberechtigt. Ein Kunde hatte bei Abschluss des Vertrags pauschal angegeben, unter einer Erbkrankheit zu leiden. Die Versicherung fragte zu diesem Zeitpunkt nicht nach, wollte aber später vom Vertrag zurücktreten. Die Richter ließen das nicht zu: Eine Versicherung müsse nachfragen, wenn die Angaben des Kunden unklar seien, so die Begründung. Nur wenn der Kunde unwahr antworte, bestehe diese Pflicht nicht. Dann trage dann der Kunde das Risiko, den Versicherungsschutz zu verlieren.
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