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Freitag, 10. November 2006

BVG verbessert Schutz von Gesundheitsdaten

Karlsruhe (dpa) - Versicherungen dürfen ihre Kunden nicht pauschal zur Preisgabe ihrer Gesundheitsdaten verpflichten. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss entschieden und damit den Datenschutz von Versicherten gestärkt.


Karlsruhe (dpa) - Versicherungen dürfen ihre Kunden nicht pauschal zur Preisgabe ihrer Gesundheitsdaten verpflichten. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss entschieden und damit den Datenschutz von Versicherten gestärkt.

Die Karlsruher Richter gaben einer Frau Recht, die sich dagegen wehrte, bei einem Antrag auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit Ärzte, Krankenhäuser und Pflegepersonen umfassend von deren Schweigepflicht entbinden. Die Verfassungsrichter sahen dadurch ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Der Bundesdatenschutzbeauftragte wie auch die Versicherungswirtschaft begrüßten die Entscheidung (Az: 1 BvR 2027/02 - Beschluss vom 23. Oktober 2006)

Die mit einer Zusatzversicherung gegen Berufsunfähigkeit ausgestattete Lebensversicherung hatte in einer Klausel festgelegt, dass ihre Kunden - bevor sie Leistungen in Anspruch nehmen können - die maßgeblichen Stellen zur umfassenden Auskunft ermächtigen. Die Frau, die 1999 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, verweigerte dies zwar nicht grundsätzlich, wollte den betreffenden Stellen aber nur von Fall zu Fall die Weitergabe ihrer Gesundheitsdaten erlauben. Daraufhin lehnte die Versicherung jegliche Zahlungen ab; die Klage der Frau wurde durch alle Instanzen abgewiesen.

Das Bundesverfassungsgericht dagegen verwies den Fall an das Landgericht Hannover zurück. Zwar sei es jedem Menschen unbenommen, sich vertraglich zur Preisgabe seiner Gesundheitsdaten zu verpflichten. Allerdings habe die Versicherung eine «einseitige Bestimmungsmacht» gegenüber ihren Kunden, weil die private Vorsorge für Berufsunfähigkeit erhebliche Bedeutung habe und Datenschutzklauseln praktisch nicht verhandelbar seien. Deshalb müssten die Kunden die Möglichkeit zum «informationellen Selbstschutz» haben. Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar sagte, damit müsste die Versicherungswirtschaft ihre seit 15 Jahren verwendeten datenschutzwidrigen Klauseln endlich den gesetzlichen Anforderungen anpassen.

Die 1. Kammer des Ersten Senats akzeptierte zwar das Interesse der Versicherung, Leistungsanträge auf ihre Tragfähigkeit zu überprüfen. Für diese Kontrolle gebe es allerdings auch Möglichkeiten, die den Datenschutz der Betroffenen stärker berücksichtigten. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft begrüßte es, dass die Versicherten grundsätzlich Informationen zur Beurteilung ihrer Anträge liefern müssten. Zwar müsse die Versicherung ihnen künftig die Möglichkeit einräumen, ihre Ermächtigungen beispielsweise auf die konkret benötigten Auskünfte zu beschränken. Allerdings müssten die Kunden dem Gericht zufolge auch die damit verbundenen Kosten tragen.

 

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