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Montag, 20. November 2006

Krankenbehandlung mit Sportlernahrung ist keine Kassenleistung

Die Versicherte leidet an einer Muskelschädigung (Myopathie) wegen eines Enzymdefekts der Muskulatur (MAD-Mangel). Die Erkrankung beeinträchtigt die Klägerin zwar nachhaltig, ist aber nicht lebensbedrohlich.


Die Versicherte leidet an einer Muskelschädigung (Myopathie) wegen eines Enzymdefekts der Muskulatur (MAD-Mangel). Die Erkrankung beeinträchtigt die Klägerin zwar nachhaltig, ist aber nicht lebensbedrohlich.

Zur Behandlung ihres MAD-Mangels beantragte die Versicherte bei ihrer Krankenkasse die Übernahme der Kosten für D-Ribose, einem Einfachzucker. Die Kasse lehnte die Übernahme der Kosten hierfür in Höhe von rund 3000 DM ab. Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung bestätigt. Versicherte können von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nämlich nicht alles beanspruchen, was ihrer Ansicht nach oder objektiv der Behandlung einer Krankheit dient.

Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass der Leistungskatalog der GKV, der grundsätzlich mit dem Grundgesetz in Einklang steht, die begehrte Leistung vorsieht. Dies ist bei D-Ribose unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der Fall. Bei D-Ribose handelt es sich um eine Art reinen Zuckers. D-Ribose ist weder ein Heil- noch ein Hilfsmittel, sondern entweder ein Fertigarzneimittel, das arzneimittelrechtlich nicht zugelassen ist, oder aber ein Lebensmittel. Die Frage der rechtlichen Einordnung konnte das BSG letztlich offen lassen, denn in beiden Fällen fehlt es an der Verordnungsfähigkeit des Zuckers zu Lasten der GKV. Der Verfassung widerspricht dies nicht, insbesondere kann die Versicherte einen Leistungsanspruch nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 347/98 herleiten. Dieser ist nicht einschlägig in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Erkrankung den Versicherten zwar erheblich beeinträchtigt, aber weder lebensbedrohlich ist noch regelmäßig tödlich verläuft noch wertungsmäßig vergleichbar schwer und folgenreich ist.

Bundessozialgericht vom 4.4.2006, Az.: B 1 KR 12/04 R

Quelle: Medien-Information Nr. 14/06

 

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