Fiskus an privaten Umzugskosten beteiligen
Berlin (dpa/gms) - Auch Aufwendungen für privat veranlasste Umzüge sind neuerdings steuerlich abzugsfähig. Darauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) in Berlin hin.
Berlin (dpa/gms) - Auch Aufwendungen für privat veranlasste Umzüge sind neuerdings steuerlich abzugsfähig. Darauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) in Berlin hin.
Der Hintergrund ist, dass die Kosten für Privatumzüge als haushaltsnahe Dienstleistungen gelten und diese werden vom Gesetzgeber seit Anfang 2006 begünstigt. Voraussetzung für eine Berücksichtigung ist allerdings, dass der Steuerzahler die Ausgaben zum Beispiel für die Möbelspedition per Rechnung oder Bankbeleg beim Finanzamt nachweist.
Abzugsfähig sind dann 20 Prozent der Kosten von bis zu 3000 Euro pro Jahr. Es können also maximal bis zu 600 Euro direkt von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden, erläutert der BdSt. Berücksichtigt werden aber nur Arbeitskosten: Ausgaben beispielsweise für Verpackungsmaterial können Steuerzahler nicht geltend machen. Sie sollten daher beim Umzugsunternehmen auf einer Rechnung bestehen, in der die Gesamtumzugskosten aufgeschlüsselt sind.
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