Finanzamt kann Nachprüfklausel bei Steuerbescheid verweigern
Neustadt (dpa) - Das Finanzamt ist einem Urteil zufolge nicht verpflichtet, auf Wunsch des Steuerzahlers in einen Steuerbescheid eine Klausel einzubauen, die eine spätere Überprüfung ermöglicht. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hervor.
Neustadt (dpa) - Das Finanzamt ist einem Urteil zufolge nicht verpflichtet, auf Wunsch des Steuerzahlers in einen Steuerbescheid eine Klausel einzubauen, die eine spätere Überprüfung ermöglicht. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hervor.
Das Gericht wies die Klage einer Steuerzahlerin ab (Az: 2 K 2211/06). Diese wollte einen sogenannten Vorbehalt der Nachprüfung in ihrem Steuerbescheid vermerkt haben. Dieser sorgt dafür, dass der Steuerbescheid in allen Punkten bis zur Verjährung offen gehalten werden kann - und so auf Initiative des Finanzamts oder des Steuerzahlers noch einmal überprüft werden kann.
Die Klägerin hatte argumentiert, die Steuergesetze würden ständig geändert und immer komplizierter, länger und unsystematischer. Es sei nur mühsam herauszufinden, welche Gesetzesfassung für welches Jahr gelte. Außerdem verwies sie auf den Einfluss höchstrichterlicher Rechtsprechung. Ihr Fazit: Wer seiner Steuererklärungspflicht auf Basis der aktuellen Gesetzeslage rasch nachkomme, sei oft gegenüber jemandem benachteiligt, der seine Erklärung verspätet abgebe. Letzterer könne zum Beispiel noch auf eine geänderte Rechtsprechung reagieren, so ihre Argumentation. Ein Vorbehalt auf Nachprüfung könne diese Ungerechtigkeit ausgleichen, hatte die Klägerin ausgeführt.
Das Gericht wies die Klage ab und erklärte, der Vorbehalt auf Nachprüfung solle ganz allein Steuerbehörden ein schnelleres und effektiveres Arbeiten ermöglichen. Es sah keinen Verstoß gegen den im Grundgesetz verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung und verwies unter anderem darauf, dass sich Vor- und Nachteile für die Steuerzahler ausglichen: So behalte ein Steuerbescheid ja auch dann seine Bestandskraft, wenn sich die Rechtsprechung später zuungunsten des Steuerpflichtigen ändere.
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