Suche:
Stichwörter:
Mittwoch, 21. Februar 2007

Fiskus an Handwerkerrechnungen beteiligen

Für Steuerzahler, die in ihrem Haushalt handwerkliche Renovierungs-, Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen ausführen lassen, hält der Bund der Steuerzahler Hessen einen wertvollen Steuertipp bereit: 20 Prozent der Arbeitskosten von maximal 3.000 Euro, also bis zu 600 Euro, können pro Jahr und Haushalt von der Einkommensteuerschuld abgesetzt werden.


Für Steuerzahler, die in ihrem Haushalt handwerkliche Renovierungs-, Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen ausführen lassen, hält der Bund der Steuerzahler Hessen einen wertvollen Steuertipp bereit: 20 Prozent der Arbeitskosten von maximal 3.000 Euro, also bis zu 600 Euro, können pro Jahr und Haushalt von der Einkommensteuerschuld abgesetzt werden.

Zu den Handwerkerleistungen rechnen insbesondere das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, das Streichen bzw. Lackieren von Türen, Fenstern, Heizkörpern, der Austausch von Türen und Fenstern, die Erneuerung des Bodenbelags, das Streichen von Außenwänden, Verputzarbeiten an Innen- und Außenwänden, Reparatur und Wartung von Heizungsanlagen sowie Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen. Auch die Gebühren für den Schornsteinfeger und die Kontrolle von Blitzschutzanlagen sind begünstigt.

Zu beachten ist, dass nur die Arbeitskosten einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- oder Fahrtkosten steuerlich berücksichtigt werden können, nicht jedoch die Materialkosten. Daher muss der Handwerker in seiner Rechnung die Arbeits- und Materialkosten einzeln ausweisen.

 

Steuer-Spar-Erklärung 2007 - Bei Amazon kaufen!

 

Der Steuerzahlerbund weist darauf hin, dass eine Steueranrechnung aber nur dann möglich ist, wenn dem Finanzamt die Rechnung über die Handwerkerleistungen vorgelegt wird und die Zahlung an den Handwerker durch einen Kontoauszug nachgewiesen werden kann. Barzahlungen werden nicht anerkannt.

Wichtig ist dieser Hinweis insbesondere für diejenigen, die beispielsweise dem Schornsteinfeger die in Rechnung gestellten Schornsteinfegergebühren bisher bar bezahlt haben. Da solche Barzahlungen in der Steuererklärung nicht anerkannt werden, sollte der Rechnungsbetrag nur noch per Banküberweisung oder Lastschrifteinzug beglichen werden.

Quelle: Bund der Steuerzahler Hessen

 

Lesen Sie weitere Artikel zum Thema:

 


Weitere Meldungen aus dem Steuerrecht



Top-Meldungen aus anderen Bereichen

Alle wichtigen Vorlagen und Arbeitshilfen für den Bereich Steuerrecht.

Zum Vorlagenshop >>

Kompetente Rechtsberatung per E-Mail oder per Telefon

Zur Rechtsberatung >>

Anwälte vor Ort | Am Telefon | Online
Die große Anwalt-Datenbank: Hier finden Sie den passenden Anwalt!
» Erweiterte Suche    » Suchen

Gesetze, Verordnungen, Vorschriften, etc. regeln immer öfter das menschliche Zusammenleben.
Oft verzichten Menschen aus Angst vor hohen Prozesskosten auf ihr gutes Recht. Aus diesem Grund gibt es die Rechtsschutzversicherung. [mehr...]

Der Anwaltseiten24 Newsletter
Seien Sie stets über die neuesten Rechtsmeldungen informiert.