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Mittwoch, 31. Januar 2007

Erbschaftsteuer: Was gilt heute? - Was könnte sich ändern?

Karlsruhe (dpa) - In seiner Grundsatzentscheidung zur Erbschaftsteuer fordert das Bundesverfassungsgericht eine gerechtere Besteuerung, die sich am tatsächlichen Wert des Nachlasses orientiert.


Karlsruhe (dpa) - In seiner Grundsatzentscheidung zur Erbschaftsteuer fordert das Bundesverfassungsgericht eine gerechtere Besteuerung, die sich am tatsächlichen Wert des Nachlasses orientiert.

Notwendig ist danach, den Verkehrswert des vererbten Vermögens zu ermitteln. Auf dieser Grundlage sind aber nach wie vor bestimmte Vergünstigungen zulässig.

BEBAUTE GRUNDSTÜCKE: Nach den derzeitigen Regeln gelten für Erben bestimmte Freibeträge: für Ehegatten 307 000 Euro, für Kinder 205 000 pro Elternteil), für Enkel 51 200, für Neffen und Nichten 10 300, für unverheiratete Lebenspartner 5200. Zudem gibt es, je nach Nähe der Verwandtschaft, drei Steuerklassen. Die Freibeträge hat Karlsruhe nicht beanstandet, das Gericht mahnt vielmehr eine realistische Ermittlung des Immobilienwerts an. Bleiben die Freibeträge bestehen, könnten Erben von Immobilien, die nach dem bisherigen Verfahren stark unterbewertet sind, künftig stärker als nach den geltenden Regeln zur Kasse gebeten werden. Allerdings lässt das Gericht Spielraum für eine Privilegierung von Immobilien.

BETRIEBSVERMÖGEN: Der Betriebsübergang auf einen Erben wird derzeit dreifach begünstigt: durch einen Freibetrag von 225 000 Euro, durch einen Bewertungsabschlag von 35 Prozent und durch die günstigste Steuerklasse. Auch daran hat das Gericht nicht gerüttelt. Es dringt ebenfalls darauf, zunächst den tatsächlichen Unternehmenswert zu ermitteln. Auf dieser Grundlage könnte der Gesetzgeber eine zielgenaue und gerechte Entlastung der Unternehmen beschließen. In welchem Umfang dies zulässig wäre, bleibt in dem Karlsruher Beschluss offen.

ANTEILE AN KAPITALGESELLSCHAFTEN: Auch hier beanstandet das Gericht, dass die geltenden Bewertungsregeln den tatsächlichen Wert meist verfehlen.

LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT: Die Bewertung der Betriebe orientiert sich am Ertragswert und ist deshalb verfassungswidrig. Denn die Betriebe werden im Schnitt mit nur zehn Prozent ihres Verkehrswerts veranschlagt. Davon dürfen zusätzlich die auf dem Betrieb lastenden Schulden abgezogen werden, so dass faktisch kaum Erbschaftsteuer gezahlt wird.

UNBEBAUTE GRUNDSTÜCKE: Dort hatte der Gesetzgeber die Werte bis Ende 2006 die Werte auf dem Stand von 1996 eingefroren - womit laut Gericht die Wertverhältnisse wegen der Preisentwicklung auf dem Grundstücksmarkt nicht mehr realitätsgerecht abgebildet wurden.

 

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