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Erbschaftsteuer

Jede Person, die aus einer Erbschaft etwas erwirbt (als Erbe, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigter oder Begünstigter einer Auflage) unterliegt dem Grunde nach der Steuerpflicht nach den Bestimmungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes.

Die Steuerschuld entsteht für den Erben mit dem Todesfall. Auch ohne Meldung wird das Finanzamt von einem Vermögensübergang erfahren, da Amtsgerichte, Behörden, Notare, Versicherungsunternehmen und Banken anzeigepflichtig sind, d.h. diese Institutionen müssen den Todesfall melden. Bei Grundstücksübertragungen wird das Finanzamt automatisch hierüber informiert.

Im Falle, dass der Erblasser bereits vor seinem Tod sein Vermögen an den Erben übertragen hat, verringert sich die den Finanzbehörden aufzugebende Höhe des Nachlasses um das bereits übertragene Vermögen.

Die Höhe der Erbschaftsteuer bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert der Erbschaft und der Zugehörigkeit des Bedachten zu einer von drei gesetzlich vorgesehenen Steuerklassen. Des Weiteren sind gesetzlich festgelegte Steuerfreibeträge steuermindernd zu berücksichtigen.

Es muss nicht der ganze Nachlass versteuert werden, sondern nur das, was nach Abzug von Verbindlichkeiten übrig bleibt. Zu den abzugfähigen Posten zählen die sog. Erbschaftschulden (Erblasserschulden) (= Schulden, die der Erblasser selbst hinterlassen hat). Weiterhin zählen dazu die Erbfallschulden. Dies sind alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Todesfall selbst stehen (Kosten für die Beerdigung, Zahlungen an Vermächtnisnehmer, Kosten für die Nachlassverwaltung).

Bei Wertpapieren gilt die sog. Stichtagsregelung, d.h. als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung wird von den Finanzbehörden der Wert des Aktiendepots zum Todestag des Erblassers herangezogen.

 

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