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Donnerstag, 13. Juli 2006

Nachlass zu Lebzeiten kann Erben Steuern ersparen

Mainz (dpa/gms) - Wer sein Hab und Gut erst auf dem Sterbebett verteilen möchte, dem bleibt womöglich zu wenig Zeit für ein Nachdenken über seinen letzten Willen. Und weil der Gesetzgeber Teile des Erbrechts schon 2007 ändern will, ist rechtzeitiges Handeln angeraten.


Mainz (dpa/gms) - Wer sein Hab und Gut erst auf dem Sterbebett verteilen möchte, dem bleibt womöglich zu wenig Zeit für ein Nachdenken über seinen letzten Willen. Und weil der Gesetzgeber Teile des Erbrechts schon 2007 ändern will, ist rechtzeitiges Handeln angeraten.

Für dringend reformbedürftig halten Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) und zahlreiche Kritiker der aktuellen Gesetzeslage das Pflichtteilsrecht. Nach dem deutschen Erbrecht, dessen Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch stehen und 100 Jahre alt sind, dürfen beim Verteilen des Nachlasses Kinder und Kindeskinder, Ehepartner sowie die Eltern nicht vollständig übergangen werden. Ihnen steht auf jeden Fall ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu.

Zwar verbietet das Grundgesetz eine völlige Abschaffung des Pflichtteils, wie das Bundesverfassungsgericht mit einem Urteil vom Mai vergangenen Jahres noch einmal unterstrichen hat. Die Höhe ist aber nicht unantastbar, meint die Justizministerin. Konkrete Zahlen für eine eventuelle Änderung nennt sie nicht.

«Prognosen sind schwierig», sagt daher Sven Klinger, Fachanwalt für Erbrecht und Gründungsmitglied des Netzwerks Deutscher Erbrechtsexperten aus Schwerin. Denkbar sei, dass ein neues Gesetz den Pflichtteil von der Hälfte des gesetzlichen Erbteils auf nur noch ein Viertel festschreibe. Man werde die Entwicklung abwarten müssen.

Sicher erscheint Klinger, dass der Staat seinen Bürgern bei der Erbschaftssteuer künftig tiefer in die Taschen greifen wird. Vor allem bei Immobilien sei mit einer Erhöhung der Erbschaftssteuer zu rechnen. «Daher bietet sich die lebzeitige Übertragung auf die nächste Generation in 2006 auf jeden Fall an, vor allem, wenn man ohnehin daran denkt», sagt der Schweriner Anwalt.

«Sorgen Sie möglichst bald für Klarheit, was nach Ihrem Ableben mit ihren Gütern geschehen soll. Sie ersparen vor allem Ihren Angehörigen viel Kummer», sagt der Rechtsanwalt und Fachautor Herbert Bartsch aus Mainz. Wer Pflichtteilsansprüche fürchtet und Erbschaftssteuer sparen will, sollte zum Beispiel noch zu Lebzeiten Vermögenswerte verschenken. «Was verschenkt wird, gehört nicht in den Nachlass», erklärt Bartsch. Zwar müssen auch Schenkungen versteuert werden. Doch dank großzügiger Freibeträge kann es gelingen, dem Fiskus ganz legal beträchtliche Werte vorzuenthalten.


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