Grundlagen des Erbschaftssteuerrechts sind verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 07.11.2006, der jetzt mitgeteilt wurde, festgestellt, dass Grundlagen des Erbschaftssteuerrechts verfassungswidrig sind.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 07.11.2006, der jetzt mitgeteilt wurde, festgestellt, dass Grundlagen des Erbschaftssteuerrechts verfassungswidrig sind.
Es geht dabei um die Vorschrift des § 19 Absatz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Nach dieser Norm berechnet sich der Erbschaftssteuersatz grundsätzlich einheitlich nach dem Wert der Vermögensgegenstände, die vererbt werden und zwar unabhängig davon, um was es sich handelt. Differenziert wird nach drei verschiedenen Steuerklassen für verschiedene Verwandschaftsverhältnisse, so dass z.B. Ehegatten und Kinder zur Steuerklasse I gehören, Geschwister, Schwiegereltern und geschiedene Ehegatten zur Klasse II und alle, die nicht in Klasse I oder II fallen, in Klasse III. Der Steuersatz ergibt sich dann aus folgender Tabelle (§ 19 Absatz 1 ErbStG):
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs | Prozentsatz in der Steuerklasse |
52.000 Euro | 7 12 17 |
256.000 Euro | 11 17 23 |
512.000 Euro | 15 22 29 |
5.113.000 Euro | 19 27 35 |
12.783.000 Euro | 23 32 41 |
25.565.000 Euro | 27 37 47 |
über 25.565.000 Euro | 30 40 50 |
Es gelten zudem Freibeträge (§ 16 ErbStG), so dass keine Erbschaftssteuer anfällt, wenn z.B. Ehegatten bis 307.000 Euro oder Kinder bis 205.000 Euro erben. Für die Steuerklasse I gilt ansonsten ein Freibetrag von 51.200 Euro, für die Klasse II von 10.300 Euro und Klasse III von 5.200 Euro. All dies hat das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet.
Problematisch ist aber die Ermittlung des für die Tabelle maßgeblichen Werts eines Erbschaftsgegenstandes, wenn es sich nicht um Geld handelt. Für alle nicht als Geldsumme vorliegenden Gegenständen muss eine Bewertung nach dem „Bewertungsgesetz“ erfolgen. Dieses sieht jedoch sehr unterschiedliche Berechnungsverfahren für verschiedene Vermögensgegenstände vor. Als Grundsatz wird zwar auf den Verkehrswert abgestellt. Davon gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen.
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