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Freitag, 11. Mai 2007

Elterliches Testament vermeidet Streit und hilft Steuern sparen

Jahr für Jahr werden mehr als 200 Milliarden Euro verschenkt oder vererbt. Trotz dieses gewaltigen Vermögenstransfers hinterlassen nur rd. ein Drittel aller Bundesbürger nach ihrem Tode auch ein Testament.


Jahr für Jahr werden mehr als 200 Milliarden Euro verschenkt oder vererbt. Trotz dieses gewaltigen Vermögenstransfers hinterlassen nur rd. ein Drittel aller Bundesbürger nach ihrem Tode auch ein Testament. Nicht selten führt dies zu einem langwierigen Streit in der Familie oder zu vermeidbaren erbschaftsteuerlichen Belas-tungen.

Hinterlässt der Verstorbene nach seinem Tode kein Testament, warnt der Stuttgarter Rechtsanwalt Michael Henn, Vizepräsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Nürnberg, tritt nach seinem Tode die sogenannte „gesetzliche Erbfolge“ ein, wonach der Erblasser von seinem Ehegatten und seinen nächsten Verwandten zu Anteilen beerbt wird. Damit, so Henn, werden auch die so gefürchteten Erbengemeinschaften begründet, bei der keiner der Erben allein über seinen Erbanteil verfügen kann. Verstirbt z. B. der Ehegatte zuerst unter Hinterlassung seiner Ehefrau und drei Kindern, so wird dieser beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft von seiner Ehefrau zur Hälfte und von den drei Kindern zu je einem Sechstel Anteil beerbt.

Es liegt auf der Hand, so der Stuttgarter Erbrechtsexperte, dass damit häufig Streit einhergeht. Dies gelte insbesondere dann, wenn zum Nachlass sogenannte „unteilbare Nachlassgegenstände“ gehören würden wie z. B. Häuser und Grundstücke. Auch andere Erbrechtsexperten, wie z. B. der Hamburger Rechtsanwalt Jörn Vinnen, raten daher dringend zur Abfassung eines Testamentes. Nur so lasse sich erreichen, dass nach dem Tode auch die gewünschte Erbfolge eintritt und Streit unter den Angehörigen vermieden wird, betont Vinnen. Das sogenannte „gemeinschaftliche Testament“ kann nur von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern/-innen errichtet werden. Dies kann vor einem Notar erfolgen oder durch Hinterlassung eines gemeinschaftlichen, privatschriftlichen Testaments. Im letzteren Fall, betont Vinnen, müsse der gesamte Text von einem der Ehegatten oder Lebenspartner handschriftlich niedergelegt werden und beide Ehegatten/Lebenspartner müssen dieses Schriftstück mit Ort und Datum unterzeichnen. Zu beachten sei, dass ein gemeinschaftliches Testament grundsätzlich auch nur gemeinsam wieder aufgehoben werden könne, z. B. durch gemeinsamen Widerruf oder ein neues gemeinschaftliches Testament. Nach dem Tode eines der Ehegatten werden wechselbezügliche Verfügungen, wie z. B. „Nach dem Tode des Letztversterbenden sollen unsere Kinder Andreas und Maike je zur Hälfte erben“ unwiderruflich.


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