Meldepflicht der Bank im Erbfall
Berlin (dpa/gms) - Stirbt ein Steuerpflichtiger, muss dessen Kreditinstitut dem Erbschaftsteuer-Finanzamt den Stand der geführten Konten und die bei ihnen verwahrten Vermögensgegenstände melden.
Berlin (dpa/gms) - Stirbt ein Steuerpflichtiger, muss dessen Kreditinstitut dem Erbschaftsteuer-Finanzamt den Stand der geführten Konten und die bei ihnen verwahrten Vermögensgegenstände melden.
Darauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) in Berlin unter Berufung auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs in München hin (Az.: II R 66/04). Die Meldepflicht erstreckt sich demnach auch auf Vermögensgegenstände, die von der ausländischen Zweigniederlassung einer inländischen Bank verwahrt oder verwaltet werden.
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