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Verhaltensbedingte Kündigung

Eine verhaltensbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten gegen Haupt- oder Nebenpflichten des Arbeitsvertrages verstößt z.B. unentschuldigtes Fehlen, Unpünktlichkeit, Straftaten oder Fehlverhalten gegenüber Vorgesetzten oder Mitarbeitern.

Nicht jede Pflichtverletzung rechtfertigt eine Kündigung. Die Gründe müssen so gewichtig sein, dass sie einem ruhigen und verständigen Arbeitgeber auch bei Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers Anlass zur Kündigung geben.

Eine Kündigung sollte immer die letzte Maßnahme darstellen (ultima ratio Prinzip). Daher ist bei Pflichtverletzungen in der Regel auch zunächst eine Abmahnung auszusprechen. Nur bei besonders schwerwiegenden Verstößen ist eine Abmahnung entbehrlich.

Grundsätzlich gilt: je länger das Arbeitsverhältnis störungsfrei gedauert hat, desto größer sind die Anforderungen, die an eine verhaltensbedingte Kündigung zu stellen sind.

 

Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung

Folgende Gründe können zu einer verhaltensbedingten Kündigung Anlass geben:

  • Unentschuldigtes Fehlen, Unpünktlichkeit
    Wer trotz Abmahnung wiederholt unentschuldigt fehlt, muss mit einer  Kündigung rechnen. Das gilt auch, wer immer wieder zu spät zur Arbeit erscheint. Der Arbeitnehmer hat dafür zu sorgen, dass er sich im Falle einer Erkrankung ordnungsgemäß krank meldet bzw. rechtzeitig zur Arbeit erscheint.
  • Schlechtleistung
    Schlechte Arbeitsleistung ist kein Grund für eine Kündigung, wenn der Arbeitnehmer seine Leistungsmöglichkeiten ausschöpft. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu ausgeführt, dass bei mehreren Arbeitnehmern immer einer am „schlechtesten“ arbeitet. Die für eine verhaltensbedingte Kündigung erforderliche Pflichtverletzung ist nicht bereits dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer unter der Durchschnittsnorm arbeitet. Anders kann eine absichtliche Schlechtleistung des Arbeitnehmers zu beurteilen sein. Ggf. kommt aber eine personenbedingte Kündigung des Arbeitnehmers in Betracht, wenn auch in Zukunft mit einer erheblichen Leistungsschwäche des Arbeitnehmers zu rechnen ist.
  • Urlaub ohne vorherige Absprache
    Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, ohne dass ihm dieser vom Arbeitgeber gewährt wurde, kann der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte oder evtl. auch eine außerordentliche Kündigung aussprechen.
  • Arbeiten während einer Krankschreibung
    Arbeitet ein Arbeitnehmer, obwohl er krank geschrieben ist, kann dies eine Kündigung rechtfertigen. Je nach Art und Umfang der Nebenbeschäftigung kann der Arbeitgeber auch fristlos kündigen. Erlaubt sind nur solche Nebentätigkeiten, die die Genesung des Arbeitnehmers nicht gefährden z.B. einfache Gartenarbeit oder leichte sportliche Betätigungen.
  • Ankündigung einer Krankheit
    Kündigt der Arbeitnehmer an, dass er sich krank melden wird, kann dies eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen – ggf. sogar eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung.
  • Straftaten
    Begeht der Arbeitnehmer eine Straftat zulasten des Arbeitgeber z.B. Diebstahl, Unterschlagung oder Betrug, stellt dies einen Kündigungsgrund dar. Auch im privaten Bereich begangene Straftaten können eine Kündigung rechtfertigen, wenn hierdurch die Interessen des Arbeitgebers unmittelbar berührt werden oder das Vertrauensverhältnis besonders gestört wird z.B. bei Beschäftigung eines Croupiers oder Kassierers, aber auch bei Arbeitnehmern kirchlicher Einrichtungen.
    Unerlaubte Nutzung von Arbeitsmitteln wie z.B. Telefon und Internet
    Ob und in welchem Umfang Telefon und Internet privat genutzt werden dürfen, hängt von den Vorgaben des Arbeitgebers ab. Grundsätzlich wird das das Führen privater Telefongespräche oder die private Nutzung von Internetanschlüssen während der Dienstzeit im üblichen Maß erlaubt sein. Widerspricht die Nutzung aber den Anweisungen des Arbeitgebers oder übersteigt sie das übliche Maß, kann dies nach entsprechender Abmahnung eine Kündigung rechtfertigen. Gerechtfertigt ist eine Kündigung u.U. auch außerordentlich, wenn sich der Arbeitnehmer pornographische Bilder oder Schriften herunterlädt oder ansieht.
  • Wiederholte Lohnpfändungen
    Wird der Lohn des Arbeitnehmers wiederholt gepfändet, kann dies den Arbeitgeber aufgrund des dadurch entstehenden Verwaltungsaufwands zur Kündigung berechtigen.

 

Urteile zum Thema "Verhaltensbedingte Kündigung":

 

 

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