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Mittwoch, 4. Oktober 2006

Kuendigung bei verbotener Internetnutzung

Das Bundesarbeitsgericht setzt seine Rechtsprechung zur außerordentlichen Kündigung wegen privater Internetnutzung während der Arbeitszeit fort.


Das Bundesarbeitsgericht setzt seine Rechtsprechung zur außerordentlichen  Kündigung wegen privater Internetnutzung während der Arbeitszeit fort. In dem vorliegenden Fall hatte ein Bundesbeamter trotz ausdrücklichem Verbot zwei Monate lang täglich zwischen 15 Minuten und 3 Stunden im Internet gesurft und dabei auch pornographische Seiten aufgerufen. Gegen die vom Arbeitgeber ausgesprochene außerordentliche Kündigung wehrte sich der Arbeitnehmer erfolglos.

Das Bundesarbeitsgericht führt in seinem Urteil aus, dass das im Zusammenhang mit der Internetnutzung gezeigte Verhalten grundsätzlich geeignet ist, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung abzugeben. Die fortlaufende Mißachtung des Privatnutzungsverbotes stellt einen ganz erheblichen Verstoss gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten dar. Kündigungsgrund sei dabei weniger der Verstoss gegen das Verbot an sich, sonder die Tatsache, dass sich der Arbeitnehmer während seiner Arbeitzeit ohne Kenntnis des Arbeitgebers mit privaten Dingen beschäftigt und sich dies als Arbeitszeit bezahlen lässt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer ordnungsgemäß gearbeitet hat oder inwieweit die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gelitten hat. Insofern trifft den Arbeitgeber keine Darlegungslast. Zudem ist das Verhalten eines Arbeitnehmers, der sich während der Arbeitszeit mit Pornographie im Internet beschäftigt, rufschädigend. Hiergegen musste die Behörde als öffentlicher Dienstherr einschreiten.

BAG, Urteil vom 27.4.2006 – 2 AZR 386/05

Rechtsanwältin Caren von der Heydt, Hamburg

Caren von der Heydt

 

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