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Donnerstag, 15. März 2007

Kündigung wegen Straftat: Firma darf Ermittlungen abwarten

Frankfurt/Main (dpa) - Vor der fristlosen Kündigung wegen einer Straftat darf ein Unternehmen die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen den Arbeitnehmer abwarten, auch wenn damit gesetzliche Fristen überschritten werden. Das geht aus einem aktuellen Urteil hervor.


Frankfurt/Main (dpa) - Vor der fristlosen Kündigung wegen einer Straftat darf ein Unternehmen die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen den Arbeitnehmer abwarten, auch wenn damit gesetzliche Fristen überschritten werden. Das geht aus einem aktuellen Urteil hervor.

Das Hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt wies die Klage eines wegen Bestechlichkeit fristlos gekündigten Bauleiters gegen die Stadt Frankfurt ab und erklärte die fristlose Kündigung für zulässig (Aktenzeichen: 3 Sa 287/05). Der Bauleiter hatte im Zeitraum von fünf Jahren jeweils 50 Euro Bestechungsgeld zu Weihnachten kassiert und dafür den Geldgeber bei der Vergabe von Aufträgen bevorzugt. Vor Gericht argumentierte er, die Kommune habe beim Ausspruch der Kündigung die gesetzliche Frist von zwei Wochen seit dem Bekanntwerden der Vorwürfe überschritten, weil sie auf Bitte der Staatsanwaltschaft erst nach dem Abschluss der Ermittlungen gekündigt habe.

Laut Urteil darf ein Unternehmen durchaus mit der Kündigung warten, bis es von der Ermittlungsbehörde ein Ergebnis erhält. In solchen Fällen beginne die Zwei-Wochen-Frist erst von diesem Zeitpunkt an zu laufen. Die Kommune hatte sich unter anderem an die Bitte der Staatsanwaltschaft gehalten, um die laufenden Ermittlungen nicht zu gefährden. In erster Instanz hatte das Arbeitsgericht Frankfurt noch der Klage des Arbeitnehmers stattgegeben und die Kündigung in Folge der Nichteinhaltung der Frist für unzulässig erachtet.


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