Versicherungsschutz bei Diebstahl des Autoschlüssels aus der Jackentasche
Eine Frau hatte während eines Konzerts ihren Autoschlüssel in ihre Jackentasche gesteckt und den Reißverschluss der Tasche geschlossen. Obwohl die Jacke stets in der Nähe war, wurde der Autoschlüssel gestohlen.
Eine Frau hatte während eines Konzerts ihren Autoschlüssel in ihre Jackentasche gesteckt und den Reißverschluss der Tasche geschlossen. Obwohl die Jacke stets in der Nähe war, wurde der Autoschlüssel gestohlen. Der Dieb des Fahrzeugs verursachte in der Folge mehrere Unfälle, wobei der Wagen der Frau einen Totalschaden erlitt. Die daraufhin in Anspruch genommene Versicherung verweigerte jedoch den Ersatz des Wiederbeschaffungswertes, weil die Versicherungsnehmerin den Versicherungsfall dadurch grob fahrlässig herbeigeführt habe, dass sie nicht sorgfältig genug auf den Autoschlüssel aufgepasst habe.
Das sah das von der Frau angerufene Landgericht Coburg laut dessen Pressemitteilung vom 12.01.2007 jedoch anders und verurteilte die Versicherung zur Zahlung. Es sei zwar richtig, dass der Versicherungsnehmer dafür sorgen müsse, dass der Fahrzeugschlüssel vor unbefugtem Zugriff durch Dritte geschützt ist. Dafür sei die Verwahrung in der Jackentasche jedoch ausreichend, wenn die Tasche verschlossen ist und die Jacke nicht unbeaufsichtigt gelassen wird. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit könne dann nicht erhoben werden und ein Versicherungsschutz bestehe.
Urteil des LG Coburg vom 18.08.2006, Az: 22 O 98/06
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