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Montag, 29. Januar 2007

Nachtraeglicher Wechsel der Schadensberechnung nach Verkehrsunfall

In der Regel wird nach einem Verkehrsunfall vom Geschädigten zunächst ein Sachverständigengutachten zum Schaden eingeholt, das zum einen die Reparaturkosten und den Restwert und zum anderen den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs ausweist.


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In der Regel wird nach einem Verkehrsunfall vom Geschädigten zunächst ein Sachverständigengutachten zum Schaden eingeholt, das zum einen die Reparaturkosten und den Restwert und zum anderen den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs ausweist.

Der Geschädigte kann entweder die Reparaturkosten oder die Wiederbeschaffungskosten ersetzt verlangen, muss jedoch diejenige Abrechnung wählen, die wirtschaftlich am günstigsten ist. Er darf sich durch den Unfall nicht „bereichern“. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden (Reparaturkosten höher als Wiederbeschaffungswert) hat aber der Geschädigte die Wahl, ob er den Wiederbeschaffungswert oder die Reparaturkosten verlangt, sofern die Reparaturkosten nicht mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswerts ausmachen und die Reparatur auch tatsächlich durchgeführt wird. Insoweit ist sein Interesse am Erhalt seines Fahrzeugs geschützt.

Unklar war aber bislang, ob ein Geschädigter, der seinen Schaden zunächst auf Wiederbeschaffungsbasis berechnet und dafür Ersatz erhalten hat, später einen weiteren Anspruch auf Ersatz der (übersteigenden) Reparaturkosten geltend machen kann. In seinem Urteil vom 17.10.2006 hat der Bundesgerichtshof nun festgestellt, dass ein solcher nachträglicher Wechsel der Berechnungsmethode grundsätzlich zulässig ist, wenn die Reparatur tatsächlich durchgeführt wird. Er hob damit das Urteil des Landgerichts auf, das entschieden hatte, wer sich einmal für eine Ersatzbeschaffung entscheide, könne später – nach Regulierung – nicht mehr auf Grundlage der Reparaturkosten abrechnen.

Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof aus, dass der Ersatz des Wiederbeschaffungswerts nur eine teilweise Erfüllung des Schadensersatzanspruchs sei, wenn die später tatsächlich angefallenen Reparaturkosten einen höheren Ersatzanspruch begründen, wenn sie sich im Rahmen der genannten Grenze (130 % des Wiederbeschaffungswerts) halten. Dabei komme es nicht darauf an, ob das spätere Entstehen des höheren Anspruchs zum Zeitpunkt der (ersten) Schadensregulierung bekannt oder geplant war. Die Nachforderung könne auch noch während eines gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht werden, wenn erst dann die Reparaturkosten feststünden. Die zeitliche Grenze sei erst bei einer Verjährung der Ansprüche erreicht.

Urteil des BGH vom 17.10.2006, Az. VI ZR 249/05

 

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