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Montag, 11. Dezember 2006

Teilkaskoversicherung ersetzt keinen Vandalismusschaden

Im Dezember letzten Jahres wurde versucht, den PKW der Klägerin zu stehlen. Dies gelang den unbekannten Dieben zwar nicht, das Fahrzeug wurde aber bei dem Versuch erheblich beschädigt, nicht nur weil die Diebe ungeschickt waren, sondern auch aus Wut darüber, dass der Diebstahl nicht glückte.


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Im Dezember letzten Jahres wurde versucht, den PKW der Klägerin zu stehlen. Dies gelang den unbekannten Dieben zwar nicht, das Fahrzeug wurde aber bei dem Versuch erheblich beschädigt, nicht nur weil die Diebe ungeschickt waren, sondern auch aus Wut darüber, dass der Diebstahl nicht glückte. Die Diebe zerkratzten deswegen auch den Lack des Autos und zerstörten den Sitzbezug. Die Klägerin, die bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen hatte, wollte von dieser den Ersatz des gesamten Schadens. Die Versicherung zahlte aber nur den Schaden am Türschloss, am Schließzylinder des Zündschlosses, am Armaturenbrett und am Radio und stellte sich auf den Standpunkt, für die Vandalismusschäden nicht aufkommen zu müssen. Daraufhin klagte die Besitzerin des PKW vor dem Amtsgericht München auf Zahlung der offenen € 1.700,00. Das Amtsgericht München gab der Versicherung jedoch Recht und wies die Klage ab.

Zu Ersetzen sind nur Schäden, die beim Aufbruch des Wagens entstehen, nicht jedoch solche, die unabhängig vom Diebstahlversuch deswegen verursacht werden, weil dem Dieb dieser nicht gelang und er aus Wut darüber das Auto noch zusätzlich beschädigt. Diese Schäden werden nur bei Abschluss einer Vollkaskoversicherung erstattet. Die Formulierung der Versicherungsbedingungen sind insoweit eindeutig. Erfasst sind nur Schäden welche „durch“ den Diebstahl oder Diebstahlversuch entstanden, also das kaputte Schloss, der Kratzer an der Tür, der beim Aufbruch entsteht, die Schäden am Armaturenbrett und am Radio. Schäden die nur „anlässlich“ des Diebstahls, sozusagen mutwillig verursacht worden, sind nicht erstattungsfähig.

Die dagegen eingelegte Berufung nahm die Klägerin zurück, nachdem das Landgericht München I ihr mitgeteilt hatte, dass es die Ansicht des Amtsgerichts München teile.

Urteil des Amtsgerichts München vom 27.06.2006, Aktenzeichen: 222 C 7272/06

 

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