Unfallversicherung muss nicht auf laufende Fristen hinweisen
Saarbrücken (dpa/) - Eine Unfallversicherung braucht ein Unfallopfer nicht darauf hinzuweisen, dass es eine Invalidität innerhalb von 15 Monaten gelten machen muss. Das entschied das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken in einem Urteil.
Saarbrücken (dpa/) - Eine Unfallversicherung braucht ein Unfallopfer nicht darauf hinzuweisen, dass es eine Invalidität innerhalb von 15 Monaten gelten machen muss. Das entschied das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken in einem Urteil.
Eine Ausnahme gilt allenfalls, wenn die Unfallversicherung aus den ihr vorliegenden Unterlagen erkennen kann, dass dem Versicherten eine Invalidität droht (Aktenzeichen: 5 U 222/06-37). Das Gericht wies mit seinem in der Zeitschrift «OLG-Report» veröffentlichten Urteil die Zahlungsklage einer Versicherten gegen ihre private Unfallversicherung ab. Die Klägerin war im Januar 2001 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt worden. Sie verlangte von ihrer Versicherung allerdings erst im Frühjahr 2003 die Zahlung von Invaliditätsleistungen in Höhe von mindestens 39 881 Euro. Die Versicherung winkte jedoch ab, da die Klägerin sich verspätet gemeldet habe. Die Frau verwies darauf, der Versicherung sei der Unfall bekannt gewesen.
Wie der Versicherung, so genügte auch dies dem OLG nicht. Die Richter erklärten, bei der Geltendmachung einer Invalidität müsse ein gestuftes Verfahren beachtet werden. Zunächst müsse die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein und spätestens vor Ablauf einer weiteren Frist von drei Monaten ärztlich festgestellt und der Versicherung mitgeteilt worden sein. Letzteres habe die Klägerin versäumt. Dabei betonten die Richter, eine bloße Unfallanzeige oder Unfallschilderung genüge nicht.
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