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Dienstag, 31. Oktober 2006

Erklärung an Versicherung auch bei Blankosignatur bindend

Saarbrücken (dpa) - Falsche Angaben bei einer Unfallversicherung kosten auch dann den Versicherungsschutz, wenn der Versicherte das Formular nicht selbst ausgefüllt, aber blanko unterschrieben hat. Das entschied das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken.

Saarbrücken (dpa) - Falsche Angaben bei einer Unfallversicherung kosten auch dann den Versicherungsschutz, wenn der Versicherte das Formular nicht selbst ausgefüllt, aber blanko unterschrieben hat. Das entschied das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken.

Auch wenn ein anderer das Formular ausgefüllt habe, gebe der Versicherte eine eigene Erklärung ab. Er müsse sich daher falsche Angaben zurechnen lassen, heißt es in dem in der Zeitschrift «OLG-Report» veröffentlichten Urteil (Az.: 5 U 6/06-1).

Das Gericht gab der Zahlungsklage einer privaten Unfallversicherung statt. Einer ihrer Versicherten war als Fußgänger von einem Auto erfasst und verletzt worden. In dem Fragebogen der Versicherung wurde auch nach dem Genuss von Alkohol gefragt. Die Ehefrau des Unfallopfers kreuzte auf dem von ihm unterschriebenen Formular bei dieser Frage «nein» an. Aus den Ermittlungsakten konnte die Versicherung später jedoch ersehen, dass der Mann bei dem Unfall einen Blutalkoholgehalt von 2,79 Promille hatte. Sie verlangte daher bereits gezahlte 11 800 Euro zurück.

Das OLG hielt die Rückforderung für berechtigt. Der Versicherte habe vielleicht nicht vorsätzlich, wohl aber grob fahrlässig seine Wahrheitspflicht gegenüber der Versicherung verletzt.

 

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