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Stichwörter: GebrauchsanleitungSchadensfall
Donnerstag, 6. März 2008

Unbedingt lesen: Pflichtlektüre Gebrauchsanleitung

Stuttgart/Potsdam (dpa/tmn) - Der DVD-Rekorder nimmt den Film nicht auf, aus dem Kaffeeautomat kommt nur durchsichtige Brühe: Wer sich eben noch auf das neue Gerät gefreut hat, ist im nächsten Moment oft verzweifelt.


Wer die Sicherheitshinweise des Herstellers nicht befolgt, hat im Schadensfall das Nachsehen. (Bild: Schierenbeck/dpa/tmn)

Denn oft tut die Technik nicht das, was von ihr erwartet wird. Ein Blick in die Gebrauchsanleitung hilft in den meisten Fällen dabei, die Probleme in den Griff zu bekommen. Das Heftchen sollte aber nicht nur gelesen werden, wenn etwas nicht funktioniert. Damit im Schadensfall die Versicherung zahlt, müssen zum Beispiel die Sicherheitstipps des Herstellers eingehalten werden.

«Der Hersteller ist verpflichtet, in der Gebrauchsanleitung das kenntlich zu machen, was gefährlich werden kann», sagt Petra Rieland von der Gesellschaft für Technische Kommunikation (Tekom) in Stuttgart. So enthalten Bedienungsanleitungen Hinweise dazu, wie ein Wasserkocher richtig betrieben wird oder der Plasma-Bildschirm zu reinigen ist. Und manche Töpfe dürften beispielsweise nur auf dem Herd oder in der Mikrowelle benutzt werden - nicht aber im Backofen. «Und nicht jedes Radio gehört ins Bad, weil hier oft die Luftfeuchtigkeit zu hoch ist.»

Kunden wiederum haben die Pflicht, die mitgelieferten Informationen zur Kenntnis zu nehmen. Wer die Anleitung nicht liest, kann bei einem Defekt durch falsche Nutzung also unter Umständen keinen Schadensersatz geltend machen. «Auf einen Videorekorder mit Lüftungsschlitzen darf man keine Blumenvase stellen», sagt Rieland. Nach Angaben von Tekom haben Gerichte entschieden, dass eine Hausratversicherung nicht zahlen muss, wenn der Verbraucher die Anleitung nicht richtig liest und dadurch ein Schaden entsteht. Denn grundsätzlich müssen Verbraucher für ihre Sicherheit sorgen, indem sie die Hinweise des Herstellers beachten.

«Wenn ich einen Röhrenfernseher aufschraube, daran herumbastle und das Gerät explodiert, habe ich mir den Schaden selbst zuzuschreiben», warnt Hartmut Müller, Referatsleiter Recht bei der Verbraucherzentrale Brandenburg in Potsdam. Wird möglicherweise noch ein Dritter durch herumfliegende Glassplitter verletzt, kann dieser den «Bastler» sogar belangen. Und bei grober Fahrlässigkeit darf man nicht damit rechnen, dass die Haftpflichtversicherung den Schaden komplett bezahlt.

Anders sieht es aus, wenn ein Gerät vorschriftsmäßig aufgestellt wurde. «Dann muss der Hersteller für den Schaden haften», sagt Müller. In Fällen, wo beispielsweise die Bauanleitung für ein Möbelstück «so kompliziert ist, dass man sie nicht verstehen kann und der Verbraucher dadurch Fehler macht», könne der Hersteller sogar verpflichtet werden, einen Handwerker vorbeizuschicken. Ansonsten müsse der Kunde der Firma Zeit geben, den Mangel nachzubessern.

Wenn die Anleitung nicht fehlerfrei ist und keine verständliche Ausgabe nachgeliefert wird, können Kunden sogar vom Kaufvertrag zurücktreten, sagt Rieland. Das geht allerdings nicht bei Kleinigkeiten wie Rechtschreibfehlern. Wenn die Anleitung gar nicht zum Gerät passt, können Käufer das Gerät auch ohne weiteres zurückgeben, sagt Jürgen Ripperger vom Verband der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik (VDE) in Frankfurt/Main.

Er rät Verbrauchern, schon vor dem Kauf auf Prüfzeichen von unabhängigen Instituten zu achten. So ließen sich Probleme mit Geräten meist vermeiden, und in der Regel sei dann auch garantiert, dass die Anleitung verständlich geschrieben ist.

Informationen: Die Broschüre «Ärger mit dem neuen Gerät? Erkennen Sie eine gute Gebrauchsanleitung» ist kostenlos beim Fachverband Tekom, Rotebühlstraße 64, 70178 Stuttgart erhältlich.


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