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Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe


Für Bürger mit geringem Einkommen gibt es die Möglichkeit Beratungshilfe für die außergerichtliche Beratung bzw. Prozesskostenhilfe für gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen zu beantragen.

Beratungshilfe

Die Beratungshilfe richtet sich nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (BerHG). Sie ermöglicht es allen Bürgern, die sich aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einen Anwalt nicht leisten können, sich beraten und vertreten zu lassen. Beratungshilfe wird für die außergerichtliche Wahrnehmung von Rechten in den meisten Rechtsgebieten und in obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Einführungsgesetzes zur ZPO (EGZPO) gewährt. Für den Bereich des Strafrechts und Ordnungswidrigkeiten wird nur Beratung, nicht aber eine anwaltliche Vertretung, gewährt (§ 2 II BerHG). Neben der finanziellen Bedürftigkeit, darf es für den Rechtssuchenden keine andere Möglichkeit der Hilfe geben und die beabsichtigte Wahrnehmung der Rechte darf nicht mutwillig sein.

Der Antrag kann mündlich oder schriftlich beim Amtsgericht oder bei einem Rechtsanwalt ihrer Wahlt gestellt werden. Dieser leitet den Antrag dann an das Amtsgericht weiter. Für schriftliche Anträge ist ein gesondertes Formular zu verwenden. (Einen Link zum Formular finden Sie am Ende dieses Beitrages.) Der Antrag sollte vor der Beratung gestellt werden, denn bei Nichtgewährung der Beratungshilfe sind die gesetzlichen Gebühren an den Rechtsanwalt zu zahlen. Kann das Amtsgericht dem Rechtssuchenden nicht selbst weiterhelfen, wird der Antrag gebilligt und ein Berechtigungsschein für den Anwalt Ihrer Wahl gewährt. Dem Anwalt ist dann lediglich eine Gebühr von 10 Euro zu zahlen. Die übrigen Kosten trägt das Land. Eine mit dem Rechtsanwalt geschlossene Gütungsvereinbarung im Bereich der Beratungshilfe ist nichtig. Wird der Antrag zurückgewiesen, kann eine sog. Erinnerung gegen den Bescheid eingelegt werden.

Das Formular für Beratungshilfe ist im Internet abrufbar >>

 

Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe wird allen Bürgern auf Antrag gemäß §§ 114 – 127a Zivilprozessordnung (ZPO) gewährt, die sich aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die gerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche oder die Verteidigung ihrer Rechte nicht leisten können. Die Prozesskostenhilfe bezieht sich nur auf die Gerichtskosten. Die Anwaltskosten können auf Antrag übernommen werden, wenn das Gericht der Partei einen Rechtsanwalt beiordnet. Prozesskostenhilfe wird gewährt, wenn die Partei den Prozess führen muss, aber die Kosten nicht aufbringen kann und die Klage nach Einschätzung des Gerichts nicht nur geringe Aussichten auf Erfolg hat. Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht nicht, wenn eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle die Prozesskosten übernimmt oder diese z.B. vom Ehegatten oder Eltern aufgrund ihrer Unterhaltspflichten getragen werden müssen. Der Antrag muss vor Klageerhebung gestellt werden!

Die Prozesskostenhilfe kann je nach Bedürftigkeit für die gesamten Kosten oder nur teilweise gewährt werden. Die Höhe der Raten ist je nach verfügbarem Einkommen gesetzlich festgelegt und auf 48 Monatsraten begrenzt. Verbessern sich die Einkommensverhältnisse bis zu einem Ablauf von 4 Jahren nach Prozessende, kann die Partei nachträglich zu Zahlungen herangezogen werden – u.U. bis zur vollständigen Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten. Verschlechtern sich die Verhältnisse ist aber auch eine Reduzierung der Raten möglich.

Bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens sind sämtliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert (z.B. Einkommen aus selb- oder unselbständiger Arbeit, Rente, Unterhalt, Arbeitslosengeld, sowie Einkünfte z.B. aus Vermietung oder Kapitalanlagen) zugrunde zu legen. Davon können Steuern, Sozialabgaben, Versicherungskosten, Werbungskosten, Betriebsausgaben, Wohnkosten und Belastungen aus Darlehen abgezogen werden. Des weiteren gilt für den erwerbstätigen Antragsteller ein Erwerbstätigenbonus in Höhe von 172,50 Euro (neue Bundesländer 165,50 Euro) sowie Freibeträge für den Antragsteller und dessen Ehegatten oder Lebensgefährten in Höhe von 379,50 Euro (n.B. 346,10 Euro) und pro Kind 241,50 Euro (n.B. 231,70 Euro). Vorhandene Vermögenswerte sind im Antrag vollständig anzugeben. Prozesskostenhilfe kann trotz vorhandenem Vermögen gewährt werden, wenn es sich bei den Vermögenswerten um ein eigengenutzes angemessenens Haus oder kleinere Geldbeträge (bis 2600 Euro für die hilfsbedürftige Partei und 256 Euro pro unterhaltspflichtige Person) handelt. Sämtliche Ein- und Ausgaben müssen belegt werden.

Die Prozesskostenhilfe schließt nicht jedes Prozessrisiko aus. Verlieren Sie den Prozess müssen Sie dem Gegner die Kosten in der Regel auch erstatten, wenn Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt wurde! Eine Ausnahme davon gilt für Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Areitsrechts. Dort werden die Kosten des Gegener in der ersten Instanz nicht erstattet. Informieren Sie sich vorher genau, in welcher Höhe Kosten auf Sie zukommen können z.B. mit Hilfe unseres Prozesskostenrechner oder lassen Sie sich durch einen unserer Anwälte beraten. -> zur Anwaltssuche kommen Sie hier

Das Antragsformular zur Prozesskostenhilfe ist im Internet abrufbar >>

 

Unbenanntes Dokument
Einzusetzendes Einkommen (in Euro) Eine Monatsrate von (in Euro)
bis 15

0

50 15
100 30
150 45
200 60
250 75
300 95
350 115
400 135
450 155
500 175
550 200
600 225
650 250
700 275
750 300
über 750

300 zuzüglich des 750 übersteigenden Teils des einzusetzenden Einkommens.

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