Vorzeitige Kuendigung oder Beitragsfreistellung von Kapitallebensversicherungen
Kapitallebensversicherungsverträge, die vorzeitig gekündigt oder beitragsfrei gestellt worden sind, müssen nach mehreren Urteilen des Bundesgerichtshofes (BGH) zu Gunsten der Verbraucher neu abgerechnet werden.
Kapitallebensversicherungsverträge, die vorzeitig gekündigt oder beitragsfrei gestellt worden sind, müssen nach mehreren Urteilen des Bundesgerichtshofes (BGH) zu Gunsten der Verbraucher neu abgerechnet werden. Dies betrifft schätzungsweise 10 bis 15 Millionen Versicherungsverträge, die zwischen 1994 und 2001 abgeschlossen wurden.
Mit den im Oktober 2005 ergangenen Urteilen (Az.: IV ZR 262/03, IV ZR 177/03, IV ZR 245/93) hat der BGH erstmals genaue Vorgaben zur Berechnung des Rückkaufswertes gegeben. Damit korrigiert der BGH die bisherige Abrechnungspraxis der Versicherer, wonach den Versicherten in
den ersten Versicherungsjahren sämtliche Vertragsabschlusskosten in Rechnung gestellt und bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages stets noch Stornokosten berechnet wurden - ein Verlustgeschäft für die Versicherten.
Die Rechtslage im Überblick
- Der BGH hat am 12.10.2005 in mehreren Urteilen entschieden, dass bei vorzeitiger Kündigung oder Beitragsfreistellung der kapitalbildenden Lebensversicherung die beitragsfreie
Versicherungssumme und der Rückkaufswert bei vorzeitiger Kündigung einen bestimmten Mindestbetrag nicht unterschreiten dürfen. Außerdem besitzen die Versicherer nach diesen Urteilen keinen Anspruch auf Abzüge bei Beitragsfreistellung oder Kündigung, sofern dieser sog. Stornoabzug nicht ausdrücklich vereinbart worden ist. - Da die Versicherer regelmäßig deutlich weniger oder gar nichts ausbezahlten, bestehen aus Millionen von Versicherungsverträgen Rückforderungsansprüche der Verbraucher, die umso höher sind, je kürzer die Laufzeit des Versicherungsvertrages war, zumindest aber in Höhe des nicht vereinbarten Stornoabzuges.
- Ein Zahlungsanspruch oder Anspruch auf Neuberechnung einer Kapitallebensversicherung kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn der Versicherungsvertrag zwischen dem 29. Juli 1994 und Mitte des Jahres 2001 abgeschlossen worden ist und zwischenzeitlich gekündigt oder beitragsfrei gestellt wurde.
- Bei einer Beitragsfreistellung wird zunächst nichts zurückgezahlt. Bei einer Beitragsfreistellung wird die so genannte beitragsfreie Versicherungssumme, die dann reduziert ist im Vergleich zur ursprünglichen Versicherungssumme, erst zum regulären Ablauf gezahlt.
- Kein Zahlungsanspruch oder Anspruch auf Neuberechnung besteht für die vor dem 29.07.1994 abgeschlossenen Versicherungsverträge.
Was können Betroffene tun?
Betroffene Versicherte müssen, um Ansprüche geltend zu machen, die Versicherung anschreiben und eine Neuberechnung fordern.
>> Hier finden Sie Vorlagen für Schreiben an Ihre Versicherung
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