Keine Auszahlung der Lebensversicherung bei Taeuschung ueber das Rauchen
Eine Frau hatte 2003 eine Lebensversicherung mit ihrem Sohn als Begünstigtem abgeschlossen. Auf dem Formular verneinte sie wahrheitswidrig die Frage nach Tabakkonsum in den letzten zwei Jahren.
Eine Frau hatte 2003 eine Lebensversicherung mit ihrem Sohn als Begünstigtem abgeschlossen. Auf dem Formular verneinte sie wahrheitswidrig die Frage nach Tabakkonsum in den letzten zwei Jahren. Anfang des Jahres 2005 starb sie an einem Bronchialkarzinom und der Sohn verlangte Auszahlung der Versicherungssumme von 26.000 Euro. Die Versicherung verweigerte die Zahlung, weil sie herausgefunden hatte, dass die Frau bis zur Feststellung ihrer Erkrankung jahrelang geraucht hatte.
Das Landgericht wies die Klage des Sohnes gegen die Versicherung ab. Die Versicherungsnehmerin habe absichtlich falsche Angaben beim Vertragsschluss gemacht, um den günstigeren „Nichtrauchertarif“ zu erhalten. Sie habe dadurch die Versicherung arglistig getäuscht, weshalb diese den Vertrag habe nachträglich wirksam anfechten können. Ein Anspruch auf eine Leistung aus der Versicherung bestehe daher nicht.
Urteil des LG Coburg vom 18.10.2006, Az: 11 O 220/06
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