Versicherungsschutz trotz «verspäteter» Stehlgutliste
Koblenz (dpa) - Ein Versicherter verliert nach einem Einbruch nicht ohne weiteres seinen Versicherungsschutz, weil er der Polizei die Liste mit den gestohlenen Gegenständen erst Tage später einreicht.
Koblenz (dpa) - Ein Versicherter verliert nach einem Einbruch nicht ohne weiteres seinen Versicherungsschutz, weil er der Polizei die Liste mit den gestohlenen Gegenständen erst Tage später einreicht.
Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) in Koblenz in einem Urteil. Vielmehr müsse in jedem Einzelfall geprüft werden, ob besondere Umstände dazu beigetragen haben, dass das Erfassen der Diebesbeute längere Zeit gedauert hat (Urteil vom 15.12.2006, Az.: 10 U 1678/05).
Das Gericht gab damit der Klage des Inhabers eines Fachmarktes für Friseurartikel statt. Nach einem Einbruch hatte die Versicherung ihre Zahlung mit der Begründung verweigert, der Kläger habe der Polizei erst Tage später eine Liste der gestohlenen Artikel zukommen lassen. Nach den Versicherungsbedingungen müsse sie daher nicht zahlen. Der Kläger hielt dem entgegen, sein Markt verfüge über ein breites Sortiment und es seien viele «Allerweltsartikel» gestohlen worden. Anders als das Landgericht Koblenz, das die Klage in erster Instanz abgewiesen hatte, ließ sich das OLG davon überzeugen. Die Pflicht, die Liste «unverzüglich» vorzulegen, heiße nicht in jedem Fall «sofort», sondern bedeute rechtlich «ohne schuldhaftes Zögern».
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