Nicht jeder Rohrschaden ist von der Versicherung gedeckt
Beim Betätigen der Toilettenspülung war dem Kläger aufgefallen, dass das Wasser nicht ablief und durch den Rückstau übertrat. Es stellte sich heraus, dass der Rückstau durch eine mangelhafte Verbindung zweier Rohrstücke verursacht wurde.
Beim Betätigen der Toilettenspülung war dem Kläger aufgefallen, dass das Wasser nicht ablief und durch den Rückstau übertrat. Es stellte sich heraus, dass der Rückstau durch eine mangelhafte Verbindung zweier Rohrstücke verursacht wurde. Der Kläger forderte die Gebäudeversicherung auf, die Kosten der Instandsetzung zu übernehmen, was diese unter Verweis auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) ablehnte. Nach den AVB hat eine Versicherung nämlich nur für Schäden einzustehen, die durch Rohrbrüche entstanden sind. Hier waren aber nicht die Rohre, sondern die Verbindung zwischen den Rohrstücken defekt. Da auch kein Leitungswasserschaden vorlag, sah sie eine Pflicht zur Schadensregulierung nicht gegeben.
Das OLG Bamberg hat die Auffassung der beklagten Versicherung in zweiter Instanz bestätigt. Ein Rohrbruch setze begrifflich einen Schaden am Rohr in Form eines Loch oder Risses voraus. Daran fehlte es aber unstreitig, da die Rohre nicht beschädigt waren. Für mangelhafte Anschlüsse müsse die Versicherung nicht einstehen. Diese enge Auslegung des Wortlautes der AVB ist zulässig, da sie auch ein Laie in der angenommenen Weise verstehen kann.
OLG Bamberg, Urteil vom 8.2.2006 – 1 U 241/05
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