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Die bekanntesten Rechtsirrtümer und Verbraucherfallen

Recht kann häufig sehr kompliziert sein. Vor allem juristische Laien verlieren schnell den Überblick im deutschen Paragraphen-Dschungel.

Auf den folgenden Seiten finden Sie die bekanntesten und häufigsten Rechtsirrtümer und Verbraucherfallen.


Rechtsirrtum Nr. 12: Überweisungen kann man innerhalb von 6 Wochen zurückbuchen

Nein! Überweisungen können nicht zurückgebucht werden. Wer bei seiner Bank eine Überweisung in Auftrag gibt, schließt mit der Bank einen Überweisungsvertrag.  Diesen Vertrag kann man nur dann kündigen, bevor der Überweisungsbetrag beim Kreditinstitut des Überweisungsempfängers eingegangen ist und zur Gutschrift auf das Konto des Empfängers bereitsteht.

Anders sieht es aus bei der Abbuchung per Einzugsermächtigung (was viele mit der Rückbuchung von Überweisungen verwechseln). Die meisten Banken haben in ihren AGB's festgelegt, dass die Rückgabe einer Lastschrift bis zu sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses möglich ist.

Das bedeutet also, wenn man selber von seinem Konto überweist, muss man schnell handeln, um diesen Schritt wieder rückgängig zu machen. Wenn der Zahlungsempfänger das Geld per Einzugsermächtigung abgebucht hat, haben Sie bis zu sechs Wochen Zeit. 


Rechtsirrtum Nr. 13: Der Finderlohn beträgt 10 Prozent

Der Finderlohn ist im BGB unter § 971 geregelt:

(1) Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt von dem Werte der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.

Der Finderlohn beträgt also, wenn die gefundene Sache bis zu 500 EUR wert ist, 5% (bei Tieren 3%). Für den Teil des Werts, der über 500 EUR hianusgeht, sind 3% Finderlohn zu zahlen. Wenn das Verlorene also 800 EUR wert ist, dann hat der Finder einen Anspruch in Höhe von 34 EUR.


Rechtsirrtum Nr. 14: Fremden Menschen, die ein dringendes Bedürfnis haben, muss man Zutritt zur Wohnung gewähren

Viele Menschen glauben, sie müßten einen Fremden in die Wohnung lassen, wenn dieser vorgibt, dass er dringend auf die Toilette muss. Wenn sie dies nicht machen, würden sie sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar machen.

Diese Annahme ist falsch!

§ 323c StGB besagt folgendes:

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Der Bundesgerichtshof (BGH) definiert Unglücksfälle als plötzlich eintretende Ereignisse, die erhebliche Gefahren für Menschen oder Sachen hervorrufen oder hervorzurufen drohen.

Unter gemeiner Not versteht man eine die Allgemeinheit betreffende Notlage.

Das dringende Bedürfnis, die Notdurft zu verrichten, stellt keinen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr dar.

Es stellt lediglich für den Betroffenen eine unangenehme Situation dar, für die es jedoch andere Auswege gibt.

Des Weiteren gilt in diesem Fall auch die „Unverletzlichkeit der Wohnung“, die im Grundgesetz Artikel 13 geregelt ist.

 

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Gesetze, Verordnungen, Vorschriften, etc. regeln immer öfter das menschliche Zusammenleben.
Oft verzichten Menschen aus Angst vor hohen Prozesskosten auf ihr gutes Recht. Aus diesem Grund gibt es die Rechtsschutzversicherung. [mehr...]

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