Suche:

Die bekanntesten Rechtsirrtümer und Verbraucherfallen

Recht kann häufig sehr kompliziert sein. Vor allem juristische Laien verlieren schnell den Überblick im deutschen Paragraphen-Dschungel.

Auf den folgenden Seiten finden Sie die bekanntesten und häufigsten Rechtsirrtümer und Verbraucherfallen.


Rechtsirrtum Nr. 4: Eltern haften für ihre Kinder

Grundsätzlich stimmt es, dass Eltern für Schäden, die ihre Kinder verursachen haften (BGB §832). Denn die Eltern sind an die vom Gesetz vorgegebene elterliche Aufsichtspflicht gebunden.

Die Aufsichtspflicht erfüllt generell zwei Schutzzwecke:

  1. Schutz der Minderjährigen vor Schäden aller Art, die ihnen durch sie selbst oder durch Dritte entstehen können,
  2. Schutz außenstehender Dritter vor Schäden, die diesen von den Kindern zugefügt werden können.

Verletzen Eltern ihre Aufsichtspflicht so kann die weitreichende Konsequenzen in strafrechtlicher sowie in zivilrechtlicher Hinsicht nach sich ziehen. Daher ist für Familien eine Privathaftpflichtversicherung dringend zu empfehlen.

Die Aufsichtspflicht ist unter anderem abhängig vom Alter des Kindes, seinem früheren Verhalten in ähnlichen Situationen, aber auch von den jeweiligen Umständen, das heißt: Die Beurteilung der Situation hängt immer vom Einzelfall ab. So ist z.B. an einem See eine ständige Aufsicht der Eltern erforderlich. Es ist entscheidend, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um Schaden abzuwenden. Die Aufsichtspflicht der Eltern kann auch zeitweise auf Dritte übertragen werden.

Eltern können sich nur dann vor der Haftung schützen, wenn sie nachweisen können, dass sie ihrer Aufsichtspflicht genügt haben.

Beispiel: Jeder kennt das Schild an Baustellen „Eltern haften für ihre Kinder“. Dies ist hier nicht immer der Fall. Kinder können trotz aller Vorsichtsmaßnahmen der Eltern schon mal auf eine Baustelle gehen.  Dann liegt die Beweislast beim Baustellenbetreiber ob er seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist, z.B. ob ein Zaun aufgestellt ist oder ob die Baustelle in anderer Form abgesichert ist.

Kinder und Jugendliche haften nur unter bestimmten Voraussetzungen:

  • 0-7 Jahre: nicht deliktfähig, d.h. keine eigene Haftung
  • 0-10: keine eigene Haftum im motorisierten / fließenden Straßenverkehr (außer bei Vorsatz)
  • ab 7/10 bis 18 Jahre: bedingt deliktfähig, d.h. eigene Haftung nur, wenn der Minderjährige aufgrund seines Alters, seiner Reife selbst verantwortlich gemacht werden kann. 
     

Ein aktuelles Urteil zum Thema finden Sie hier:


Rechtsirrtum Nr. 5: Bei Beleidigung eines Polizeibeamten macht man sich wegen Beamtenbeleidigung strafbar

Entgegen einem weit verbreiteten  Irrglauben ist die sog. Beamtenbeleidigung im deutschen Strafrecht kein eigener Tatbestand. Ein Beamter ist im Rechtssystem nicht besser gestellt als ein anderer Staatsbürger. Es handelt sich bei der Beleidigung eines Polizeibeamten um eine „normale“ Beleidigung gemäß § 185 StGB.

Der § 185 StGB Beleidigung sagt aus:

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Bei der Beleidigung eines Beamten gibt es aber dennoch eine verfahrensrechtliche Besonderheit:

Während die Straftat grundsätzlich nur auf Antrag des Verletzten verfolgt wird, kann gemäß § 194 Abs. 3 StGB bei einer „Beamtenbeleidigung“ auch der Dienstvorgesetzte des Beleidigten den Strafantrag stellen.

 

1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8

Alle wichtigen Vorlagen, Arbeitshilfen und Musterverträge.

Zum Vorlagenshop >>

Kompetente Rechtsberatung per E-Mail oder per Telefon

Zur Rechtsberatung >>

Anwälte vor Ort | Am Telefon | Online
Die große Anwalt-Datenbank: Hier finden Sie den passenden Anwalt!
» Erweiterte Suche    » Suchen

Gesetze, Verordnungen, Vorschriften, etc. regeln immer öfter das menschliche Zusammenleben.
Oft verzichten Menschen aus Angst vor hohen Prozesskosten auf ihr gutes Recht. Aus diesem Grund gibt es die Rechtsschutzversicherung. [mehr...]

Der Anwaltseiten24 Newsletter
Seien Sie stets über die neuesten Rechtsmeldungen informiert.

Buchtipp

Neues Lexikon der Rechtsirrtümer

Die Resonanz auf Ralf Höckers LEXIKON DER RECHTSIRRTÜMER war überwältigend: Es gibt jedoch noch viel mehr weitverbreitete juristische Fehlannahmen, als der Fachmann sich träumen lässt. Sei es, dass manche sich von Schildern wie "Umtausch nur von original verpackter Ware" einschüchtern lassen oder dass man an den Straftatbestand des "Rufmords" glaubt. In bewährter Manier rückt Höcker diese und viele andere rechtliche Missverständnisse zurecht.

Weitere Informationen & Bestellung >>