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Montag, 22. Oktober 2007

Rufschädigende Äußerungen rechtfertigen fristlose Kündigung

Mainz (dpa) - Rufschädigende Äußerungen eines Mitarbeiters in der Öffentlichkeit zu Lasten des Arbeitgebers rechtfertigen die fristlose Kündigung. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem Urteil.

Mainz (dpa) - Rufschädigende Äußerungen eines Mitarbeiters in der Öffentlichkeit zu Lasten des Arbeitgebers rechtfertigen die fristlose Kündigung. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem Urteil.

Der Mitarbeiter könne sich dabei nicht auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen. Denn dieses Recht finde seine Schranken unter anderem im Schutz der Ehre. Diese können durch rufschädigende Äußerungen verletzt werden (Az.: Urteil vom 30.5.2007 - 7 Sa 71/07).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers ab. Der Kläger arbeitete bei einer Firma, die unter anderem technische Dienstleistungen für das US-Militär erbringt. In einer E-Mail an eine Rundfunkanstalt behauptete der Kläger, der Arbeitgeber betrüge das US-Militär. Daraufhin kündigte ihm der Arbeitgeber fristlos.

Das LAG bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Kündigung. Es hielt dem Kläger vor, in gravierender Weise gegen seine Loyalitätspflichten verstoßen zu haben. Denn Beweise für seine Behauptung habe er nicht vorgelegt. Vor diesem Hintergrund sei die fristlose Kündigung trotz der 25-jährigen Betriebszugehörigkeit des Klägers sozial gerechtfertigt.


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