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Mittwoch, 23. Januar 2008

Pendler sollten Fahrtkosten weiter in vollem Umfang ansetzen

Berlin/München (dpa/tmn) - Steuerexperten raten Pendlern nach den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs dazu, ihre Fahrtkosten weiter nach der alten Regelung zur Entfernungspauschale geltend zu machen.


Berufsverkehr in Berlin: Pendler sollten ihre Fahrtkosten weiter nach der alten Regelung geltend machen, raten Steuerexperten. (Bild: dpa)

«Es gilt unverändert: Setzen Sie für 2007 und 2008 vom ersten Kilometer an die Entfernungspauschale an», sagte Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) in Berlin. Denn durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs sei die Chance gestiegen, dass Pendler auch künftig ihre Kosten im üblichen Umfang absetzen können.

Das Bundesgericht in München hatte in zwei Fällen entschieden, die Kürzung der Pauschale sei verfassungswidrig. Es gab damit die Verfahren an das Bundesverfassungsgericht weiter. Dort ist eine Klage gegen die Abschaffung der Entfernungspauschale durch den Gesetzgeber anhängig. Das Urteil wird im Laufe dieses Jahres erwartet.

«Wer weiter den vollen Betrag ansetzt, erhöht den Druck auf die Politik, möglicherweise schon vor den Verfassungsrichtern eine Entscheidung zu treffen», sagte Rauhöft. Jede Veranlagung, die wie früher 30 Cent je Kilometer vom ersten Kilometer an geltend macht, verbessere die Chancen auf eine Kursänderung. «Natürlich bleibt das Risiko, dass das Verfassungsgericht die Abschaffung der Pauschale als verfassungsgemäß bewertet. «Dann müssen Steuerzahler ihren Bescheid korrigieren und möglicherweise Geld zurückzahlen.»

Über die Entfernungspauschale können Steuerzahler Fahrtkosten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte steuermindernd geltend machen. Seit Beginn 2007 sind die 30 Cent pro Kilometer aber nur noch vom 21. Kilometer an absetzbar. Andere Steuerzahlerverbände raten ebenfalls dazu, weiter die Fahrtkosten nach der alten Regelung zu veranschlagen. Auch das Bundesfinanzministerium erläuterte, die Finanzämter könnten auf Antrag von Steuerzahlern die Fahrtkosten zur Arbeit weiter vom ersten Kilometer an auf der Lohnsteuerkarte eintragen. Die Steuerbescheide blieben dann bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts offen.


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