Nichtrauchergesetze: Die Bundesländer im Vergleich
Berlin (dpa) - Ab dem Neujahrstag wird in neun Bundesländern das Rauchen in öffentlichen Gebäuden eingeschränkt. In den anderen Bundesländern gelten Nichtrauchergesetze schon oder werden im Laufe des Jahres 2008 eingeführt.
Berlin (dpa) - Ab dem Neujahrstag wird in neun Bundesländern das Rauchen in öffentlichen Gebäuden eingeschränkt. In den anderen Bundesländern gelten Nichtrauchergesetze schon oder werden im Laufe des Jahres 2008 eingeführt.
BERLIN: Vom 1. Januar 2008 an gilt das gesetzliche Rauchverbot. Das Anzünden von Zigaretten, Pfeifen, Zigarren und Wasserpfeifen ist dann in allen öffentlichen Räumen weitgehend tabu. In Restaurants und Kneipen darf nur noch in strikt abgetrennten Räumen geraucht werden. In Diskotheken, zu denen Jugendliche unter 18 Jahren Zutritt haben, darf überhaupt nicht mehr geraucht werden.
BRANDENBURG: Vom 1. Januar 2008 an gilt ein umfassendes Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden, etwa in Behörden und Gerichten, Erziehungs- und Bildungseinrichtungen wie zum Beispiel Schulen, Hochschulen und Kindertagesstätten sowie Sporteinrichtungen, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Theatern, Kinos und Museen, Hotels und Diskotheken. In Gaststätten, Hotels und Kultureinrichtungen darf in komplett abgetrennten Nebenräumen geraucht werden.
BAYERN: Hier gilt das schärfste Rauchverbot der Republik. Das Rauchen ist vom 1. Januar an nicht nur in öffentlichen Gebäuden, sondern auch in Nebenräumen von Gaststätten tabu. In den Festzelten des Oktoberfestes darf erstmals in seiner fast 200-jährigen Geschichte nicht geraucht werden. Ausnahmeregelungen gibt es für geschlossene Gesellschaften.
BADEN-WÜRTTEMBERG: Hier gilt das Rauchverbot schon seit dem 1. August. In Gaststätten darf in separaten Raucherräumen weitergeraucht werden. Für Diskotheken gilt diese Ausnahmeregelung nicht. Festzelte für zeitlich befristete Veranstaltungen sind vom Rauchverbot nicht betroffen. An Schulen gibt es Ausnahmen: Gymnasien und Berufliche Schulen können für volljährige Schüler von der 11. Klasse an sowie für Lehrkräfte auf dem Schulgelände Raucherzonen einrichten. In Behörden ist es möglich, dass Rauchen in Einzelzimmern oder speziellen Gemeinschaftsräumen erlaubt wird.
BREMEN: Das Rauchen ist bereits seit August 2006 an Schulen und Krankenhäusern verboten. Vom 1. Januar 2008 an werden die Regelungen auf Gaststätten, Diskotheken, Festzelte und Hotels ausgedehnt. Auch Passagiere am Flughafen oder Hafen müssen keinen blauen Dunst mehr ertragen. Weiter rauchen dürfen jedoch die Gäste bei traditionellen Veranstaltungen wie dem Schaffermahl oder dem Kapitänstag.
HAMBURG: Vom 1. Januar an ist das Rauchen in öffentlichen Gebäuden wie Schulen oder Hallenbädern und Einkaufszentren verboten. In Gaststätten und Kneipen darf in abgetrennten Räumen, die über eine Entlüftungseinrichtung verfügen, weiter geraucht werden. Festzelte für zeitlich befristete Veranstaltungen sind vom Rauchverbot nicht betroffen.
HESSEN: Ein umfassender Nichtraucherschutz in der Gastronomie und in öffentlichen Gebäuden gilt bereits seit Anfang Oktober. Nur in vollständig abgetrennten Nebenräumen von Gaststätten, Behörden, Flughäfen, Diskotheken und in Festzelten, die vorrübergehend betrieben werden, darf noch geraucht werden.
MECKLENBURG-VORPOMMERN: Seit 1. August gilt in Schulen und auf Schulhöfen, in Krankenhäusern, Behörden und vielen anderen öffentlichen Gebäuden Rauchverbot. Vom 1. Januar an ist Tabakqualm auch in Gaststätten nicht mehr erlaubt. Die Wirte dürfen allerdings separate Nebenräume für Raucher einrichten. Dies gilt auch für Behörden, Krankenhäuser, Hochschulen, Heime, Flughäfen und Sportstätten.
NIEDERSACHSEN: Dort darf bereits seit August in Restaurants, Kneipen und Diskotheken nur noch in abgetrennten Räumen geraucht werden. Verboten ist das Rauchen in Krankenhäusern, Schulen samt Pausenhof, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Hochschulen, Hallenbäder, Theatern, Museen, Kinos, Flughäfen sowie alle Landesbehörden und Gerichten.
NORDRHEIN-WESTFALEN: Das Rauchverbot gilt vom 1. Januar an für öffentliche Gebäude und die Gastronomie. Hier dürfen allerdings abgetrennte Raucherräume - mit Ausnahme der Erziehungs- und Bildungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche sowie der Gesundheitseinrichtungen - eingerichtet werden, wenn eine ausreichende Zahl von Räumen zur Verfügung steht. Ausnahmen sind vorgesehen für Festzelte, Brauchtumsfeiern - etwa Karneval und Schützenfeste - und für geschlossene Gesellschaften in Kneipen.
RHEINLAND-PFALZ: Hier darf vom 15. Februar 2008 in öffentlichen Räumen nicht mehr geraucht werden. Wirte können abgetrennte Nebenräume als Raucherräume deklarieren. An Schulen kann volljährigen Schülern das Rauchen in abgetrennten Räumen oder Bereichen erlaubt werden.
SAARLAND: Im Gegensatz zu allen anderen Bundesländern erlaubt das Saarland das Rauchen in Eckkneipen, wenn der Wirt selbst bedient. In der Gastronomie darf in abgetrennten Nebenräumen geraucht werden. In Festzelten kann der Inhaber das Rauchen erlauben. Ansonsten wird auch im Saarland das Rauchen in öffentlichen Gebäuden verboten. Wie in Rheinland-Pfalz wurde der Start des Gesetzes auf den 15. Februar 2008 verschoben - auch mit Rücksicht auf Karneval.
SACHSEN: Vom 1. Februar 2008 an darf in Gaststätten nur noch in abgetrennten Räumen geraucht werden. Verboten ist das Rauchen unter anderem in Landesbehörden, Gerichten, Krankenhäusern, Arztpraxen, Apotheken, Schulen inklusive Schulhof, Hochschulen, Museen, Theatern, Diskotheken und im Landtag.
SACHSEN-ANHALT: Auch dort gibt es in öffentlichen Gebäuden ein Rauchverbot vom 1. Januar an. Gaststätten können einen Raucherraum einrichten. Im Unterschied zu anderen Ländern muss dies nicht zwingend ein Neben-, sondern kann auch der Hauptschankraum sein.
SCHLESWIG-HOLSTEIN: Vom 1. Januar an ist das Rauchen in öffentlichen Gebäuden verboten. In Gaststätten sind abgetrennte Raucherräume möglich. Vorrübergehend aufgestellte Festzelte sind vom Rauchverbot ausgeschlossen.
THÜRINGEN: In Kneipen, Diskotheken, Behörden, Vereinshäusern und Kultureinrichtungen ist das Rauchen vom 1. Juli 2008 an verboten. Allerdings können Gaststätten und Diskotheken mit einem zweiten, kleineren Raum dort das Rauchen gestatten. Auch in Behörden kann ein Raucherraum eingerichtet werden.
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