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Stichwörter: WohnungsmangelHausordnung
Mittwoch, 27. Juni 2007

Nachts verschlossene Haustür ist kein Wohnungsmangel

Berlin/Hannover (dpa/tmn) - Eine nachts verschlossene Haustür ist kein Wohnungsmangel. Mietvertrag und Hausordnung können vorsehen, dass die Haustür nachts aus Sicherheitsgründen von den Mietern verschlossen werden muss, meldet der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin.

Berlin/Hannover (dpa/tmn) - Eine nachts verschlossene Haustür ist kein Wohnungsmangel. Mietvertrag und Hausordnung können vorsehen, dass die Haustür nachts aus Sicherheitsgründen von den Mietern verschlossen werden muss, meldet der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin.

Er beruft sich dabei auf ein Urteil des Amtgerichts Hannover (Az.: 544 C 8633/06). Im verhandelten Fall besagte ein Schild an der Innentürseite: «Die Haustür ist ab 22.00 Uhr abzuschließen». Dieses muss nicht entfernt werden, so das Gericht.

Das bedeutet laut DMB aber nicht, dass Haustüren jetzt nachts immer abgeschlossen werden müssen. Der Vermieter kann im Rahmen der Interessenabwägung auch zu dem Ergebnis kommen, dass die Haustür nachts unverschlossen bleiben muss. Gesetze oder Verordnungen regeln die Frage, ob die Haustür verschlossen werden muss, nicht eindeutig. Entsprechende Gerichtsurteile fehlen ebenfalls.

Das Amtsgericht Hannover betonte beispielsweise jetzt auch, dass einerseits das Verschließen der Haustür den Zutritt für unberechtigte Personen erschwert. Insbesondere in den Nachtstunden wird damit die Sicherheit der Hausbewohner vor möglichen Einbrüchen und Überfällen erhöht. Andererseits erschwert die verschlossene Haustür eine mögliche Flucht im Notfall oder den Zutritt für Rettungskräfte. In dieser Situation muss der Vermieter die Interessen abwägen. Das Gericht muss die Entscheidung zumindest so lange akzeptieren, wie sie nicht sachwidrig ist.


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