Gemeinsames Konto nicht gleich Beleg für Bedarfsgemeinschaft
Darmstadt (dpa/tmn) - Ein gemeinsames Konto ist nicht automatisch ein Beleg für eine Bedarfsgemeinschaft. Daher kann einem der Kontobevollmächtigten nicht automatisch das Arbeitslosengeld II gestrichen werden, nur weil der zweite Kontobevollmächtigte über Geld verfügt.
Darmstadt (dpa/tmn) - Ein gemeinsames Konto ist nicht automatisch ein Beleg für eine Bedarfsgemeinschaft. Daher kann einem der Kontobevollmächtigten nicht automatisch das Arbeitslosengeld II gestrichen werden, nur weil der zweite Kontobevollmächtigte über Geld verfügt.
Das geht aus einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt hervor, auf das die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung in Kassel hinweist (Az.: L 7 AS 282/07 ER). In dem Fall hatte ein Arbeitsloser seiner Vermieterin eine Kontovollmacht erteilt. Sie sollte ihm sein Einkommen einteilen und zuteilen. Denn der Mann befand sich in einem Insolvenzverfahren und sagte, er könne «mit Geld nicht umgehen». Mit seiner eigenen Bankkarte konnte er nur Auszüge drucken. Die Arbeitsagentur sah in der Führung des gemeinsamen Kontos einen Beleg für eine Bedarfsgemeinschaft und lehnte den Fortgang der Zahlungen ab.
Die Vermieterin verfüge über ausreichendes Einkommen. Die Richter gaben dem Arbeitslosen Recht. Alle anderen Umstände der Wohn- und Lebenssituation von Vermieterin und Mieter ließen nicht auf eine Bedarfsgemeinschaft schließen. Außerdem könne das Konto nur von der Vermieterin genutzt werden. Der Mann habe daher weiter Anrecht auf die Bezüge.
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