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Mittwoch, 28. Februar 2007

Bei Berechnung von Fahrtkosten gilt kürzeste Verbindung

Berlin (dpa/gms) - Um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte weiter bei der Steuer geltend machen zu können, müssen Pendler auch künftig immer die kürzeste Straßenverbindung zugrunde legen. Darauf weist das Bundesfinanzministerium in Berlin hin.

Berlin (dpa/gms) - Um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte weiter bei der Steuer geltend machen zu können, müssen Pendler auch künftig immer die kürzeste Straßenverbindung zugrunde legen. Darauf weist das Bundesfinanzministerium in Berlin hin.

An sich hat der Gesetzgeber die Pendlerpauschale mit Wirkung zum 1. Januar 2007 zwar abgeschafft. Für Fernpendler gibt es aber eine Härtefallregelung. Ab dem 21. Kilometer können Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte weiter abgesetzt werden, erläutert ein Sprecher. Pro Kilometer können 30 Cent geltend gemacht werden. Grundsätzlich gelte auch künftig ein Pauschalen-Höchstbetrag von 4500 Euro pro Jahr.

Berufspendler, deren Weg zur Arbeit pro Strecke 20 Kilometer oder kürzer ist, können ab 2007 dagegen überhaupt keine Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte absetzen. Hintergrund ist, dass diese Ausgaben künftig der Privatsphäre zugerechnet werden.

 

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